Zentralverband des
Deutschen Handwerks
22.08.2025

AdV der neuen Grundsteuer bei Verwendung eines Muster-schreibens

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit kürzlich veröffentlichtem Beschluss einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen, bei dem ein Musterschreiben verwendet wurde.

Hintergrund

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 

In vielen Bundesländern gehen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer ein, bei denen die Antragsteller Musterschreiben aus dem Internet verwendet haben und sich der Antrag auf die Verfassungswidrigkeit der Bewertungsvorschriften stützt. Diese wurden Gegenstand mehrerer finanzgerichtlichen Verfahren (z. B. FG Baden-Württemberg Beschluss vom 20.03.2025, Az. 8 V 250/25; FG Bremen Beschluss vom 16.05.2025, Az. 2 V 46/25). 

Das FG Berlin Brandenburg hat in einer Pressemitteilung über den Beschluss vom 18.03.2025 (Az. 3 V 3046/25) informiert, mit dem ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer abgewiesen wurde. "Der Antrag war unter Verwendung eines Musterschreibens gestellt worden, welches auch von einer Vielzahl anderer Antragsteller in bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg und anderen Finanzgerichten anhängigen Verfahren verwendet worden ist. Der Antrag ließ nicht klar erkennen, ob er gegen den Grundsteuerwertbescheid, den Grundsteuermessbescheid oder den Grundsteuerbescheid für das Grundstück der Antragstellerin gerichtet war. Das Finanzgericht hat den Antrag unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und festgestellt, dass er bei jeder denkbaren Auslegung unzulässig ist. Dagegen hat die Antragstellerin – wiederum unter Verwendung eines Musterschreibens aus dem Internet – eine Anhörungsrüge erhoben, welche mit Beschluss vom 07.04.2025 als unzulässig verworfen worden ist. Die von der Antragstellerin erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht – BVerfG – mit Beschluss vom 27.05.2025 (1 BvR 934/25) nicht zur Entscheidung angenommen." 

Hinweis

Bei der Antragstellung auf Aussetzung der Vollziehung ist darauf zu achten, dass substantiiert dargelegt wird, welcher nicht wiedergutzumachende Schaden eintreten würde, wenn die Grundsteuer zunächst bezahlt und das Bundesverfassungsgericht später die Verfassungswidrigkeit der Bewertungsvorschriften feststellen würde. Dies setzt in der Regel eine umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Rechtsschutzsuchenden voraus. Das FG Berlin-Brandenburg wies in einer Pressemitteilung darauf hin, dass es hieran in einer Vielzahl von Anträgen mangelte.