Steuerliche Forschungszulage im Überblick
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Die Forschungszulage ist ein bundesweites Förderinstrument, das 2025 mit dem “Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland” nochmals attraktiver ausgestaltet wurde. Für die Wirtschaft in Deutschland ist das ein effektiver, steuerlicher Impuls für mehr Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE).
Vorteile
■ Die steuerliche Forschungszulage ist zugeschnitten auf die Bedürfnisse von Unternehmen, variabel in der Projektlaufzeit, themenoffen, branchenübergreifend und sie gibt finanzielle Sicherheit.
■ Gefördert werden Forschung und Entwicklung (FuE) in den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung.
■ Die Antragstellung ist jederzeit möglich: für laufende, geplante oder bereits abgeschlossene Forschungs- und Entwicklungsprojekte.
Und das Beste: Es besteht ein Rechtsanspruch auf die steuerliche Forschungszulage. Anders als bei den meisten klassischen Förderprogrammen gibt es bei Erfüllung der Förderkriterien keinen Wettbewerb mit anderen Antragstellern um die Fördermittel.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Jedes Unternehmen mit Steuersitz in Deutschland, das nicht von der Besteuerung befreit ist und das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchführt.
Was wird gefördert?
Personalkosten
■ bei eigenbetrieblichen FuE-Projekten
■ Eigenleistungen von Einzelunternehmern in FuE bei maximal 40 Wochenstunden pauschal mit
■ 40 Euro pro Stunde für Tätigkeiten vor dem 28. März 2024,
■ 70 Euro pro Stunde für Tätigkeiten nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Januar 2026,
■ Neu: 100 Euro pro Stunde für Tätigkeiten nach dem 31. Dezember 2025.
■ Die vorhabenbezogene Mitarbeit von Gesellschaftern einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft wird bis zu diesen Höchstbeträgen ebenfalls in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt, wenn die Tätigkeitsvergütung vertraglich vereinbart wurde.
Auftragsforschung
■ bis zu 70 % der Auftragskosten, sofern das beauftragte Unternehmen seinen Geschäftssitz in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat.
Abschreibungen
■ Projektbezogene Kosten der Nutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die eigenbetrieblich verwendet werden und für die Durchführung des FuE-Vorhabens erforderlich sind.
■ Die Anschaffung und der Beginn des FuE-Vorhabens müssen nach dem 27. März 2024 stattgefunden haben.
Neu: Anwendung verbesserter Abschreibungsmöglichkeiten auch bei der Forschungszulage
Durch die Änderung von § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Aufwendungen für Investitionen in den ersten Jahren mit höheren Beträgen steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Bei dem Antrag auf Forschungszulage dürfen die Neuregelungen im Rahmen des Ansatzes der Wertminderung von Wirtschaftsgütern, die in dem zu fördernden Vorhaben genutzt werden, ebenfalls angewendet werden.
Neu: Gemein- und Betriebskosten
Für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, werden erstmals sonstige Gemein- und zusätzliche Betriebskosten berücksichtigt. Die zu berücksichtigenden Gemein- und Betriebskosten betragen pauschal 20 % aller im jeweiligen Wirtschaftsjahr im Übrigen entstandenen förderfähigen Aufwendungen.
Bemessungsgrundlage
Diese Aufwendungen werden bis zu einer maximalen Bemessungsgrundlage von jährlich
■ 4 Mio. Euro, wenn diese nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstanden sind,
■ 10 Mio. Euro, wenn diese nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind,
■ Neu: 12 Mio. Euro, wenn diese nach dem 31. Dezember 2025 entstanden sind
gefördert.
Wie hoch ist die Forschungszulage?
Grundsätzlich beträgt die Forschungszulage 25 % der Bemessungsgrundlage, also der förderfähigen FuE-Personalkosten sowie ggf. der Kosten für Aufträge und Wirtschaftsgüter. Somit sind ab dem 1. Januar 2026 bis zu 3 Mio. Euro Fördermittel pro Jahr möglich.
Kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich eine Erhöhung um 10 %, also eine Forschungszulage von insgesamt 35 %, beantragen. So sind für kleine und mittlere Unternehmen ab dem 1. Januar 2026 bis zu 4,2 Mio. Euro Fördermittel pro Jahr möglich.
Wie läuft das Antragsverfahren?
Um die Forschungszulage zu erhalten, sind zwei Schritte notwendig: Zuerst muss eine Bescheinigung über die Förderfähigkeit des Vorhabens bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragt werden. Wenn die Bescheinigung erteilt wurde, ist dann im zweiten Schritt ein Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Die Antragstellung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage ist jederzeit möglich, also vor, während oder nach der Projektlaufzeit. Die Bescheinigung kann in die Zukunft für maximal drei volle Wirtschaftsjahre beantragt werden.
Das Antragsverfahren ist volldigital, leicht zugänglich, schnell und einfach.
Die BSFZ prüft, ob es sich bei den im Antrag beschriebenen Tätigkeiten um Forschung und Entwicklung im Sinne des Gesetzes handelt, also ob die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit gegeben sind.
Wichtige Voraussetzungen, dass es sich bei einem Vorhaben um Forschung und Entwicklung handelt, sind folgende Kriterien:
■ Neuartigkeit: Ein Vorhaben muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen.
■ Risiko: Es müssen technisch-wissenschaftliche Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis bestehen.
■ Planmäßigkeit: Schließlich muss systematisch und planmäßig vorgegangen werden.
Exklusiv besteht für Unternehmen, die eine Bescheinigung erhalten haben, die Berechtigung zur Nutzung des BSFZ-Siegels, um ihre Innovationskompetenz auch in der Außendarstellung belegen zu können.
Auf der Webseite zur Forschungszulage finden Sie ein umfassendes Informations- und Hilfsangebot sowie den direkten Link zum Antragsformular.
Quelle: BSFZ (Stand: 12I2025)