Erleichterungen für elektronische Baurechnungen
Hintergrund
Das Bundesfinanzministerium hat auf Initiative des ZDH und des ZDB mit Schreiben vom 23.2.2026 für elektronische Baurechnungen die folgenden Erleichterungen gewährt:
1. Leistungsbeschreibung
Bis zum 30. Juni 2030 ist es regelmäßig für die Kontrollfunktion der Rechnung ausreichend, wenn in einer E-Rechnung über eine Bauleistung im strukturierten Teil nur Summen nach den einzelnen Gewerken enthalten sind, wenn aus einer – menschenlesbaren – Anlage eine detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis (z. B. nach dem GAEB-Standard) ersichtlich ist, auf die im strukturierten Teil eindeutig hingewiesen wird.
Die Informationen nach dem Leistungsverzeichnis können zwar auch in der Extension XRechnung dargestellt werden, durch die Regelung ist aber auch die Verwendung z. B. nur der CIUS XRechnung möglich.
Die menschenlesbare Anlage ist dabei für eine etwaige Kontrolle durch die Finanzverwaltung erforderlich. Aus steuerlicher Sicht bestehen keine Bedenken, wenn die Aufschlüsselung daneben zusätzlich auch in strukturierter Form (z. B. als XML-Datei nach dem GAEB-Standard) beigefügt wird.
2. Abschlags-/Schlussrechnungen
Bis zum 30. Juni 2030 kann die Regelung nach Abschnitt 14.8 Abs. 8 Nr. 2 UStAE (Teilentgelte und Steuerbeträge werden in einem Anhang der Endrechnung aufgeführt, auf den in der Endrechnung hinzuweisen ist) auch bei einer E-Rechnung angewandt werden, der der Anhang auch als unstrukturierte Anlage beigefügt werden kann, wenn im strukturierten Teil der E-Rechnung auf diese Anlage hingewiesen wird.
Die bereits in Rn. 48 des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2024, BStBl I S. 1320, enthaltene Regelung kann somit auch noch nach dem 31. Dezember 2027 angewandt werden.
Die Befristung der Regelungen ist dabei nicht als abschließende Entscheidung zu verstehen. Vielmehr werden Entscheidungen, die aktuell im Zusammenhang mit der E-Rechnung getroffen werden, bei der Einführung des Meldesystems nochmals auf die dann bestehenden Anforderungen hin überprüft werden müssen.
Hinweis
Entsprechende Ausführungen finden Sie auch auf der Homepage des BMF: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html