Zentralverband des
Deutschen Handwerks
08.07.2026

BFH-Urteil: Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

BFH-Urteil vom 21.01.2026: Corona-Sonderzahlungen bleiben trotz Anrechnung auf freiwillige Arbeitgeberleistungen (wie Urlaubsgeld oder Bonus) steuerfrei.

Kurz & Kompakt:

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21.01.2026 (Az. VI R 25/24) entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG auch bei Anrechnung auf freiwillige Arbeitgeberleistungen (z. B. Urlaubsgeld oder Bonus) steuerfrei bleiben. Entscheidend ist die zweckbestimmte Gewährung zur Abmilderung der Corona-Belastungen; eine konkrete individuelle Belastung der Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.

Hintergrund: 

Die Klägerin (Betreiberin mehrerer Lebensmittelläden) zahlte ihren Arbeitnehmern im Jahr 2020 neben den üblichen freiwilligen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Jahresbonus) zusätzlich Corona-Sonderzahlungen aus. Sie kürzte das reguläre Urlaubsgeld und den Bonus jeweils um die Hälfte und glich diese Kürzung durch entsprechende, gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG aus. Die Arbeitnehmer erhielten dadurch insgesamt höhere Nettobeträge als in den Vorjahren.

Das Finanzamt sah darin eine unzulässige Umwandlung steuerpflichtiger Leistungen in steuerfreie Corona-Zahlungen und forderte Lohnsteuer nach. Das Finanzgericht Niedersachsen (mit Urteil vom 24.07.2024, Az.: 9K 196/22) gab dem Finanzamt recht. Der BFH hob beide Entscheidungen auf.

Kernelemente der Entscheidung des Bundesfinanzhofs:

Der BFH stellte klar:

  • Zweckbestimmung reicht aus: “Aufgrund der Corona-Krise” geleistet sind Beihilfen und Unterstützungen bereits dann, wenn der Arbeitgeber die Zahlungen zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt. Eine konkrete individuelle Belastung der einzelnen Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.
  • Keine konkrete Kausalitätsprüfung: Die Steuerfreiheit setzt keinen engen individuellen Kausalzusammenhang voraus. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Pandemie kann der coronabedingte Anlass typisierend unterstellt werden.
  • Zusätzlichkeitserfordernis gewahrt: Freiwillige Arbeitgeberleistungen (wie Urlaubsgeld und Bonus) gehören nicht zum “ohnehin geschuldeten Arbeitslohn”. Daher steht eine Anrechnung oder Umwidmung einer freiwilligen Leistung auf eine andere freiwillige Leistung der Steuerfreiheit der Corona-Sonderzahlung nicht entgegen.
  • Gesamtschau der Willenserklärungen: Die beiden zeitgleich ausgehängten Informationsschreiben sind empfängerbezogen als Einheit auszulegen. Danach hat die Klägerin neben einem reduzierten Urlaubsgeld/Bonus zusätzlich Corona-Sonderzahlungen zugesagt.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage statt.

Einordnung: 

Mit dieser Entscheidung stärkt der BFH die praktische Handhabbarkeit der Corona-Sonderzahlungsregelung. Er folgt einer arbeitgeberfreundlichen, typisierenden Auslegung und verhindert eine zu enge, prüfungsintensive Betrachtung durch die Finanzverwaltung. Die Urteilsgründe betonen ausdrücklich, dass der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 11a EStG eine unbürokratische Entlastungsmöglichkeit schaffen wollte.

Auswirkungen auf die Praxis:

  • Rechtssicherheit für Arbeitgeber: Der BFH stellt klar, dass auch bei Anrechnung auf oder Umwandlung von freiwilligen Zusatzleistungen die Steuerfreiheit erhalten bleibt, sofern die Corona-Zweckbestimmung klar dokumentiert ist (z. B. durch gesonderte Ausweisung und entsprechende Information der Mitarbeiter).
  • Keine individuelle Bedürftigkeitsprüfung: Eine konkrete individuelle Belastung des einzelnen Arbeitnehmers durch die Corona-Krise muss nicht nachgewiesen werden. Die Zweckbestimmung des Arbeitgebers ist ausreichend.
  • Bedeutung für die Dokumentation: Entscheidend ist nach dem BFH, dass die Corona-Zweckbestimmung klar und nachvollziehbar dokumentiert ist (z. B. in internen Mitteilungen oder Betriebsvereinbarungen).
  • Offene Fälle: Noch nicht bestandskräftige Steuerfälle aus dem Corona-Zeitraum können vor dem Hintergrund dieses Urteils überprüft werden. 

Fazit: 

Der BFH ermöglicht eine flexible und praxistaugliche Nutzung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11a EStG. Die Entscheidung ist für alle Arbeitgeber relevant, welche steuerfreie Corona-Sonderzahlungen getätigt haben.

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