Zentralverband des
Deutschen Handwerks
09.07.2026

FG BB: Verschmelzung einer Personengesellschaft – Gesamtbetrieb

Laut FG Berlin-Brandenburg ist bei Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft der Gesamtbetrieb Einbringungsgegenstand. Negative Kapitalkonten können saldiert werden; § 20 UmwStG bleibt möglich.

Kurz & Kompakt: 

Wird eine Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft verschmolzen, ist nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg der gesamte Betrieb der Mitunternehmerschaft der Einbringungsgegenstand und nicht nur der Mitunternehmeranteil des einzelnen Gesellschafters. Das ist gerade bei negativen Kapitalkonten von Vorteil: Ein negatives Kapitalkonto kann mit positiven Kapitalkonten anderer Gesellschafter saldiert werden. So bleibt die steuerneutrale Buchwertfortführung nach § 20 UmwStG erhalten. Die Revision ist beim BFH anhängig (Az. X R 16/26).

Die Kernaussage des Urteils:

Entscheidend ist die zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge: Bei der Verschmelzung geht der gesamte Betrieb der Personengesellschaft als Einheit über. Damit ist nicht der einzelne Mitunternehmeranteil, sondern der gesamte Betrieb der Einbringungsgegenstand. Ein negatives Kapitalkonto eines Gesellschafters zwingt daher nicht zur Aufdeckung stiller Reserven, solange das insgesamt eingebrachte Betriebsvermögen positiv ist.

Die steuerlichen Folgen

  • Buchwertfortführung bleibt möglich: Die Voraussetzungen des § 20 UmwStG sind erfüllt; stille Reserven müssen trotz negativen Kapitalkontos eines Gesellschafters nicht aufgedeckt werden.
  • Saldierung der Kapitalkonten: Negative und positive Kapitalkonten werden auf Ebene des gesamten Betriebsvermögens betrachtet und können so ausgeglichen werden.
  • Keine fiktive Anwachsung: Auch bei der gemischten Aufwärtsverschmelzung wird keine „logische Sekunde" fingiert, in der nur der verbleibende Anteil eingebracht würde.

Sachverhalt: 

Zu entscheiden war über eine gemischte Aufwärts- und Seitwärtsverschmelzung einer GmbH & Co. KG auf eine GmbH. Kommanditisten waren die natürliche Person X (95 Prozent) und die aufnehmende GmbH selbst (5 Prozent). Die KG wies insgesamt ein positives Betriebsvermögen auf, das Kapitalkonto des X war jedoch negativ. Als Gegenleistung erhielt X neue Anteile an der GmbH; für den 5-Prozent-Anteil der GmbH erfolgte keine Anteilsgewährung.

Das Finanzamt behandelte den Vorgang als Einbringung des Mitunternehmeranteils des X und rechnete wegen des negativen Kapitalkontos insoweit die Aufdeckung stiller Reserven zu. Das FG Berlin-Brandenburg sah dies anders: Einbringungsgegenstand sei der Betrieb der Mitunternehmerschaft insgesamt, nicht nur der Anteil des X. Das Gericht gab der Klage statt (Urteil vom 12.05.2026 Az. 8 K 8102/24) und änderte den Körperschaftsteuerbescheid der übernehmenden GmbH dahingehend, dass der Buchwertansatz ohne Aufdeckung stiller Reserven zugrunde zu legen ist.

Zentrale Grundsätze der Entscheidung:

  • Einbringungsgegenstand ist der Betrieb: Maßgeblich ist das zugrundeliegende Rechtsgeschäft (Verschmelzungsvertrag). Bei Gesamtrechtsnachfolge geht der gesamte Betrieb der Personengesellschaft als Einheit über – nicht lediglich einzelne Mitunternehmeranteile.
  • Keine fiktive Anwachsung: Auch bei einer (gemischten) Aufwärtsverschmelzung führt die zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge nicht dazu, dass nur der verbleibende Anteil des X eingebracht wird.
  • Buchwertfortführung möglich: Eine Aufdeckung stiller Reserven wegen negativer Kapitalkonten einzelner Mitunternehmer ist nicht geboten, wenn das insgesamt eingebrachte Betriebsvermögen positiv ist.
  • Entnahmen im Rückwirkungszeitraum führen nicht zu einer Buchwertaufstockung.
  • Klagebefugnis: Der einbringende Gesellschafter ist als Drittbetroffener klagebefugt; die übernehmende Gesellschaft war notwendig beizuladen.

Einordnung: 

Das FG folgt einer zivilrechtskonformen, praxisnahen Auslegung. Es stellt auf die Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG ab und vermeidet eine künstliche Aufspaltung in einzelne Mitunternehmeranteile. Die Entscheidung stärkt die Handhabbarkeit von Verschmelzungen von Personengesellschaften, insbesondere bei gemischten Beteiligungsverhältnissen und negativen Kapitalkonten. 

Auswirkungen auf die Praxis:

  • Saldierung von Kapitalkonten: Negative und positive Kapitalkonten können auf Ebene des gesamten Betriebsvermögens saldiert werden – vorteilhaft für viele Umstrukturierungen.
  • Rechtssicherheit bei Aufwärtsverschmelzungen: Die Entscheidung liefert wichtige Argumentationslinien für gemischte Aufwärts- und Seitwärtsverschmelzungen. Da die Revision beim BFH anhängig ist, bleibt die höchstrichterliche Klärung abzuwarten.
  • Dokumentation: Klare Regelungen im Verschmelzungsvertrag und Buchwertantrag bleiben entscheidend.
  • Offene Fälle: Betroffene können anhängige Verfahren oder noch nicht bestandskräftige Fälle im Lichte dieser Entscheidung prüfen. Der BFH wird voraussichtlich für weitere Rechtssicherheit sorgen.

Fazit: 

Das FG Berlin-Brandenburg stellt bei der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft maßgeblich auf die zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge ab. Danach ist der Betrieb der Personengesellschaft Einbringungsgegenstand. Die Entscheidung ist für die Praxis besonders bei negativen Kapitalkonten relevant, kann aber je nach Sachverhalt auch nachteilige Folgen haben. Bis zur BFH-Entscheidung empfiehlt sich eine sorgfältige Einzelfallprüfung.