BFH-Urteil: Betriebsausgabenabzug für Fahrten zur Betriebsstätte
Kurz & Kompakt:
Gewerbetreibende, die ein festes Büro außerhalb ihrer Wohnung unterhalten und dieses nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsuchen, können die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur beschränkt als Betriebsausgaben abziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. III R 18/25) bestätigt.
Kernaussage des Urteils:
Der BFH hat klargestellt, dass der Begriff der “Betriebsstätte” im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG für Gewerbetreibende auch nach der Reisekostenreform 2014 unverändert auszulegen ist.
Eine Betriebsstätte ist danach eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit – also fortdauernd und immer wieder – zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Eine Gleichsetzung mit dem für Arbeitnehmer geltenden Begriff der “ersten Tätigkeitsstätte” kommt nicht in Betracht.
Die steuerlichen Folgen:
- Begrenzung auf die Entfernungspauschale: Bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind die abzugsfähigen Fahrtkosten auf die Höhe der Entfernungspauschale begrenzt. Darüberhinausgehende Aufwendungen mindern den Gewinn nicht.
- Kürzung nach der 0,03-Prozent-Regelung: Wird ein zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutztes Fahrzeug nach der 1-Prozent-Regelung versteuert und kein Fahrtenbuch geführt, erfolgt die Kürzung nach der 0,03-Prozent-Regelung.
- Kein Ausweg über das Homeoffice: Ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung begründet keine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG.
Sachverhalt:
Der Kläger war in den Jahren 2015 bis 2017 als selbständiger Vermittler tätig und ermittelte seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG. Er unterhielt ein Büro, in dem mehrere Angestellte arbeiteten; dort wurden Weisungen erteilt, Unterlagen aufbewahrt, Unterschriften geleistet und Entscheidungen getroffen. Auch die Steuererklärungen wurden über diese Adresse abgegeben.
Das betriebliche Fahrzeug befand sich im Betriebsvermögen, wurde zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt und nach der 1-Prozent-Regelung versteuert. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht. Das Finanzamt kürzte die für den Pkw erklärten Betriebsausgaben um die pauschal nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ermittelten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und ging dabei zugunsten des Klägers von 220 Fahrten aus. Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab (mit Urteil vom 25.01.2024 6K 2390/22); der BFH bestätigte diese Auffassung und wies die Revision zurück.
Zentrale Grundsätze der Entscheidung:
- Eine Betriebsstätte ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt; vorausgesetzt wird eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung, die nicht nur gelegentlich, sondern mit gewisser Nachhaltigkeit aufgesucht wird.
- Diese Auslegung gilt auch nach der Reisekostenreform 2014 fort; geändert wurden nur die Regelungen für nichtselbständige Arbeit, nicht § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG.
- Eine Gleichsetzung mit der “ersten Tätigkeitsstätte” nach § 9 Abs. 4 EStG scheidet aus: Auftraggeber haben auf Steuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften in der Regel keinen vergleichbaren Einfluss wie ein Arbeitgeber.
- Das außerhäusliche Büro war die einzige Betriebsstätte des Klägers. Kundenbüros und ein Arbeitszimmer in der Wohnung waren dagegen keine Betriebsstätten.
- Für die 0,03-Prozent-Regelung genügt, dass der Pkw tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Büro genutzt und das Büro mit gewisser Nachhaltigkeit aufgesucht wurde; ein täglicher Besuch oder ein Aufsuchen an mindestens 15 Tagen im Monat ist nicht erforderlich.
Einordnung:
Der BFH hält konsequent an seiner bisherigen, normspezifischen Auslegung des Betriebsstättenbegriffs fest. Die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen zur ersten Tätigkeitsstätte werden nicht auf selbständig bzw. gewerblich Tätige übertragen. Damit bleibt es bei der systematischen Unterscheidung zwischen Gewinneinkünften und Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei der Abgrenzung beschränkt abziehbarer Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.
Auswirkungen auf die Praxis:
- Selbständig bzw. gewerblich Tätige mit einem festen Büro außerhalb der Wohnung, das mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht wird, müssen mit einer Kürzung der Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte rechnen.
- Die pauschale Kürzung nach der 0,03-Prozent-Regelung kommt zur Anwendung, wenn ein zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutztes Fahrzeug der 1-Prozent-Regelung unterliegt, kein Fahrtenbuch geführt wird und der Pkw tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird.
- Die 0,03-Prozent-Regelung setzt nicht voraus, dass die Betriebsstätte täglich oder mindestens an 15 Tagen im Monat aufgesucht wird.
- Wer die Nachteile der pauschalen Betriebsausgabenkürzung vermeiden will, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen.
- Ein Homeoffice bzw. Arbeitszimmer in der Wohnung begründet keine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG.
- Einsprüche und Klagen, die auf eine Angleichung an das neue Reisekostenrecht für Arbeitnehmer abzielen, haben nach dieser BFH-Rechtsprechung kaum noch Erfolgsaussichten.