BVerfG: Verfahren Besteuerung von Betriebs- und Privatvermögen
Dabei geht es zum einen um Grundbesitzbewertung, Freibeträge und Steuersätze, zum anderen um die unterschiedliche Behandlung von Privat- und Betriebsvermögen. Für Handwerksbetriebe könnten die späteren Entscheidungen bei der Nachfolgeplanung wichtig werden; ihr Ausgang ist offen – mit einem Urteil ist erst im Frühjahr 2027 zu rechnen.
Hintergrund
Am 12. Oktober 2026 um 14 Uhr verhandelt das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvF 1/23 über einen Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung. Dieser betrifft Vorschriften zur Bewertung von Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), zu den persönlichen Freibeträgen (§ 16 Abs. 1 ErbStG) und zu den Steuersätzen (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
Am 13. Oktober 2026 um 10 Uhr folgt die Verhandlung über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22. Der Beschwerdeführer erbte von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen, darunter Wertpapiere und Grundvermögen. Er sieht sich durch die steuerlichen Begünstigungen und Bewertungsregeln für betriebliches Vermögen gegenüber Erben nicht begünstigten Privatvermögens benachteiligt.
Die Streitfragen der beiden Verfahren
Die beiden Verfahren setzen unterschiedliche Schwerpunkte:
- In 1 BvF 1/23 stehen die Bewertung von Grundbesitz, persönliche Freibeträge und Steuersätze im Mittelpunkt.
- In 1 BvR 804/22 geht es um die verfassungsrechtliche Frage, ob die Begünstigung betrieblichen Vermögens Erwerber von nicht begünstigtem Privatvermögen in unzulässiger Weise benachteiligt.
Der Ausgang der beiden Verfahren ist auch nach den Verhandlungstagen am 12. und 13. Oktober 2026 noch offen – mit einem Urteil ist erst im Frühjahr 2027 zu rechnen.
Für Betriebsübergaben im Handwerk sind die Verschonungsregeln besonders bedeutsam, weil ein erheblicher Teil des Unternehmenswerts in Werkstätten, Maschinen, Fahrzeugen oder Betriebsgrundstücken gebunden sein kann.
| Um mögliche Auswirkungen auf das Handwerk besser einschätzen und seine Interessen auf einer belastbaren Datengrundlage vertreten zu können, plant der ZDH vom 16. Oktober bis zum 8. Dezember 2026 eine Betriebsumfrage (Weitere Informationen zur Teilnahme folgen). Sie soll ein realistisches Bild von Aufbau, wirtschaftlicher Struktur und Nachfolgeplanung der Handwerksbetriebe vermitteln. Die Umfrage ist Teil eines Projekts des Deutschen Handwerksinstituts (DHI); die Ergebnisse werden wissenschaftlich aufbereitet. |
Bedeutung für die Betriebe
- Nachfolgen auf Grundlage des geltenden Rechts planen: Die angesetzten Verhandlungen ändern für sich genommen keine steuerlichen Regeln. Die Urteile zu den in den zwei BVerfG-Verfahren und mögliche daraus folgende gesetzliche Änderungen bleiben abzuwarten.
- Vermögenswerte sorgfältig einordnen: Bei der Nachfolgeplanung sollten Betriebe mit ihren steuerlichen Beratern prüfen, welche Werte nach geltender Rechtslage zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen gehören und welche nicht.
- Wirtschaftliche Auswirkungen sichtbar machen: Die geplante ZDH-Umfrage bietet Betrieben Gelegenheit, Angaben zu ihrer Struktur und Nachfolgeplanung in eine wissenschaftlich aufbereitete Datengrundlage einzubringen und damit die politische Interessensvertretung des ZDH zum Thema Unternehmensnachfolge zu unterstützen
- Entwicklungen beobachten: Erst mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird feststehen, ob eine Erbschaftsteuerreform rechtlich zwingend erforderlich ist. Das Gericht wird für diesen Fall dem Gesetzgeber eine mehrmonatige Frist zur Nachbesserung der aktuellen Regelungen vorgeben. Bundestag und Bundesrat werden dann in einem gemeinsamen Prozess eine gesetzliche Anpassung erarbeiten. Erst dann lässt sich beurteilen, ob bestehende Nachfolgeplanungen überprüft werden müssen.