Zentralverband des
Deutschen Handwerks
29.09.2026

Erneute befristete Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe

Am 24. September 2026 wurde die Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe für den Zeitraum ab 1. Oktober bis Ende des Jahres beschlossen.

Hintergrund

Die Auswirkungen des Iran-Nahost-Konflikts auf die Kraftstoffpreise belasten Unternehmen und Bürger in Zeiten einer bereits wirtschaftlich höchst angespannten Lage. Bereits im April 2026 hatte die Bundesregierung einen sog. “Tankrabatt” für die Monate Mai und Juni beschlossen, bei dem die Energiesteuersätze auf Kraftstoffe um 14,04 Cent je Liter gesenkt wurden. Zusammen mit dem darauf anfallenden Umsatzsteueranteil ergab sich daraus eine Entlastung von rund 17 Cent brutto pro Liter. Die unabhängige Monopolkommission und das Bundeskartellamt sind zu dem Schluss gekommen, dass die Energiesteuersenkung bei Benzin und Diesel im Mai und Juni dieses Jahres weitgehend bei Verbraucherinnen und Verbrauchern angekommen ist.

Aufgrund des weiteranhaltenden Konflikts hat die Bundesregierung am 18. September 2026 ein neues Spritpreispaket beschlossen. Die erneute Senkung der Energiesteuer soll für den Zeitraum vom 1. Oktober 2026 bis 31. Dezember 2026 gelten. Darüber hinaus wird der Bund Gespräche mit der Mineralölwirtschaft führen, um spätestens zum 1. Januar 2027 einen vorübergehenden Spritpreisdeckel nach dem Vorbild Luxemburgs oder Belgiens einzuführen. 

Die Umsetzung der Vereinbarung findet kurzfristig statt, in dem die Änderungen im Energie­steuergesetz und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung von den Regierungsparteien aufgrund einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 21/8157) in das “Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz – VSAAG)” aufgenommen wurden, welches am 25. September 2026 vom Bundestag in 2./3. Lesung beschlossen wurde (BT-Drucks. 21/6561; Artikel 11 und 12). Die Befassung des Bundesrates mit dem Gesetz fand am gleichen Tag statt (BR-Drucks. 558/26); eine Zustimmung zum Gesetz war nicht erforderlich.

Was bedeutet das erneute Spritpreispaket?

Die Steuersätze für Diesel und Benzin sowie deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente werden im Zeitraum vom 1. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2026 jeweils um 14,04 Cent je Liter abgesenkt. Einschließlich des darauf entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer ergibt sich eine Entlastung von bis zu rund 17 Cent brutto pro Liter. 

Die Absenkung orientiert sich am Mindeststeuersatz nach der Energiesteuerrichtlinie für Diesel. Der Steuersatz für Benzin wird in identischer Höhe reduziert. Eine weitergehende Entlastung, die zur Unterschreitung der unionsrechtlichen Mindeststeuersätze führen würde, ist unzulässig. Bestehende Steuerentlastungen (u. a. nach §§ 47a, 56 Energiesteuergesetz) werden für den Begünstigungs­zeitraum entsprechend angepasst bzw. ausgesetzt, soweit dies zur Einhaltung der Mindest­steuersätze erforderlich ist.

Wie bereits bei der vorangegangenen befristeten Senkung vom 1. Mai bis 30. Juni 2026 kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entlastung erst zeitverzögert bei den Betrieben und Verbrauchern eintritt. Die Steuer entsteht bei Entnahme des Kraftstoffs aus dem Steuerlager (in der Regel Raffinerien) und damit zeitlich vor dem Absatz an der Tankstelle. Am 1. Oktober können daher noch Kraftstoffe, welche dem höheren Steuersatz unterlegen haben, abgegeben werden. Die Preise an den Tankstellen bilden sich am Markt und hängen von zahlreichen Parametern ab; die Energiesteuer ist eine wichtige, aber nicht die einzige Preiskomponente. Es wird erwartet, dass die Steuersenkung über die Verträge an die Kunden weitergegeben wird.

Die Bundesregierung hat zur Information einen FAQ-Katalog veröffentlicht, der einen Überblick über das Spritpreis-Entlastungspaket geben soll. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:

  • Wie wirkt der neue Tankrabatt an der Zapfsäule?
  • Wie wirkt sich die Energiesteuersenkung auf die Kraftstoffpreise aus?
  • Was bedeutet die neue Spritpreis-Regelung an Tankstellen?
  • Wie wird die neue 12-Uhr-Regel kontrolliert?
  • Wird gegen missbräuchliche Preiserhöhungen stärker vorgegangen?
  • Welche weiteren Entlastungen sind geplant?

Hinweis

Es ist davon auszugehen, dass die Generaldirektion Zoll wie zum 2. Energiesteuersenkungsgesetz zeitnah Informationen an die Verbände versenden und auf der Internetseite zum Abruf bereitstellen wird (vgl. GZD-V 9905-2023.00013-0008-GZD_DIV.A.32-0024).

Bei den hier zur Verfügung gestellten Informationen handelt es sich um allgemeine Hinweise für Handwerksbetriebe zu relevanten Steuerrechtsthemen. Darüber hinausgehende Informationen und insbesondere individuelle Beratungen sind dem ZDH nicht gestattet. Bitte nutzen Sie bei weitergehenden Fragen zu den hier dargestellten Themen die Beratungsangebote Ihrer Handwerksorganisation vor Ort (Handwerkskammern, Innungen und Fachverbände) oder kontaktieren Ihren Steuerberater.