Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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19.10.2022

D-Trust TSE Version 1.0 – Übergangsregelung veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 14. Oktober 2022 eine Übergangsregelung bei Einsatz einer TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH veröffentlicht.

Hintergrund:

Seit dem 1. Januar 2020 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion gemäß §146a Abgabenordnung (AO) i. V. m. den Bestimmungen der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat nach § 146a Abs. 3 Satz 2 AO Technische Sicherheitseinrichtungen zu zertifizieren.

Am Markt werden verschiedene hardwarebasierte und cloudbasierte TSE-Lösungen vertrieben. Von großer Bedeutung für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch den Steuerpflichtigen ist die Gültigkeitsdauer der jeweiligen Zertifikate. Die Technische Sicherheitseinrichtung „Bundesdruckerei D-TRUST TSE, Version 1.0“ der cv cryptovision GmbH hat eine Zertifizierung nach der BSI TR-03153-2, Regelung 1 bis zum 7. Januar 2023 erhalten.

Das BSI hat am 8. Juli 2022 im Internet neue Informationen zur Dauer der Gültigkeit des Zertifikats veröffentlicht. Aufgrund einer fehlenden Rezertifizierung erfüllt die TSE ab dem 8. Januar 2023 nicht mehr die vom BSI, der AO und der KassenSichV entsprechend festgelegten Anforderungen an zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtungen. Begleitend zu der Veröffentlichung durch das BSI hat auch das Bundesministerium der Finanzen in einem gesonderten Schreiben informiert.

Der zeitliche Horizont mit 6 Monaten Umstellungszeit in Zeiten von Lieferschwierigkeiten und einer begrenzten Verfügbarkeit von Technikern ist sehr ambitioniert. Der ZDH hat sich daher eindringlich für eine praxistaugliche Regelung eingesetzt.

Sachstand:

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 eine Übergangsregelung bis zum 31. Juli 2023 erlassen. Diese lautet wie folgt:

„Der Austausch der nicht mehr zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ist umgehend durchzuführen, und die rechtlichen Voraussetzungen sind unverzüglich zu erfüllen. Obwohl die TSE ab dem 8. Januar 2023 nicht mehr zertifiziert ist, kann die bisher verwendete nicht mehr zertifizierte TSE bis zum 31. Juli 2023 weitergenutzt werden, wenn Steuerpflichtige die TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen DTRUST TSE-Modul, vor dem 7. Juli 2022 erworben und eingebaut haben. Für den Zeitraum der Weiternutzung werden keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE gezogen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung ist dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Hinweis:

Was bedeutet diese Übergangsregelung für die Betriebe?

Das BMF hat ausgeführt, dass der Austausch der TSE umgehend durchzuführen ist. Jedoch werden unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Juli 2023 aus der weiteren Nutzung der o. g. TSE keine nachteiligen Folgen gezogen.

Zu empfehlen ist, dass die Betriebe zeitnah sowohl mit Ihrem Steuerberater als auch mit dem Kassenfachhändler Kontakt aufzunehmen. Zu klären ist in einem ersten Schritt, ob der jeweilige Betrieb die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Übergangsreglung (Erwerb und Einbau der TSE vor dem 7. Juli 2022) erfüllt.

Ferner sind die Details der Umrüstung zusammen mit dem Steuerberater und dem Kassenfachhändler zu klären, welche unter Umständen sehr komplex und aufwendig sein kann. Zu beachten ist darüber hinaus, dass eine Anzeige beim zuständigen Finanzamt vorzunehmen ist.

Die Austauschbemühungen sind zu dokumentieren, damit gegenüber der Finanzverwaltung nachgewiesen werden kann, dass der Austausch der TSE umgehend (s. o.) erfolgt ist. Die Dokumentation ist aufbewahrungspflichtig. Ist eine Verfahrensdokumentation vorhanden, ist diese zu aktualisieren, sobald der Austausch der TSE vorgenommen wurde.

Betriebe, die von der Übergangsregelung für bauartbedingt nicht mit einer TSE aufrüstbaren Registrierkasse Gebrauch gemacht haben und noch bis zum 31. Dezember 2022 eine neue Kasse anschaffen müssen, die mit einer TSE ausgestattet ist, sollten sich vor dem Kauf informieren, welche TSE implementiert wurde. Eine Inanspruchnahme der Übergangsregelung ist nicht möglich.

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