BFH: Entkräftung der Bekanntgabevermutung
Hintergrund
Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) in der auf die streitige Einspruchsentscheidung gemäß Art. 97 § 1 Abs. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung anwendbaren Fassung gilt ein Verwaltungsakt bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (BFH-Urteile vom 20. Februar 2025 – VI R 18/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz. 10, und vom 29. Juli 2025 – VI R 6/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz. 12).
Sachverhalt
In der Sache streiten die Beteiligten über die Berücksichtigung einer nachträglich eingereichten Gewinnermittlung. Das Finanzamt wies einen Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid auf Änderung von Bescheiden mit Bescheid vom 7. Februar 2025 zurück. Die Bekanntgabe wäre also eigentlich am 11. Februar 2025 erfolgt. Erst am 13. März 2025 wurde Klage erhoben. Der Klageschrift waren aber die Einspruchsentscheidung und ein Briefumschlag beigefügt, die jeweils einen Eingangsstempel des Prozessbevollmächtigten vom 13. Februar 2025 trugen. Auf dem Briefumschlag befanden sich zudem ein undatierter Aufdruck des Postunternehmens und ein Aufdruck der Deutschen Post AG mit der Datumsangabe vom 11. Februar 2025. De facto konnte der Brief also nicht am 11. Februar 2025 beim Adressaten angekommen sein. Weiter weist ein Aufdruck auf dem Umschlag das FA als Absender aus. Handschriftlich sind darauf “[Firmenname] GmbH EE Änd Kö[St] 2021” vermerkt und zwei Namenskürzel angebracht.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 29. August 2025 – 6 K 54/25 als unzulässig ab. Die Klagefrist sei abgelaufen. Nach den Umständen des Streitfalles bestünden keine Zweifel, dass das FA die Einspruchsentscheidung am 7. Februar 2025 zur Post gegeben habe. Die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO sei nicht widerlegt. Zudem sei der Briefumschlag isoliert vom Briefinhalt aufbewahrt worden, so dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, dass sich die Einspruchsentscheidung überhaupt in dem Briefumschlag befunden habe. Allein der handschriftliche Vermerk "EE Änd Kö[St] 2021" reiche nicht aus. Sowohl der Eingangsstempel als auch die handschriftlichen Ergänzungen hingen allein von Umständen im Machtbereich des Empfängers ab und könnten ein den konkreten Fall betreffendes Postversagen nicht begründen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin unter anderem geltend, das FG habe den Briefumschlag mit dem deutlich erkennbaren Aufdruck der Deutschen Post AG mit der Datumsangabe vom 11. Februar 2025 nicht gewürdigt.
Der BFH gab der Beschwerde statt, was zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung führt (Beschluss vom 17. Februar 2026, Az. IX B 95/25). Der erkennende Senat begründete die Entscheidung damit, dass das FG die vom Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Umstände zum Zugangszeitpunkt der Einspruchsentscheidung nicht ausreichend gewürdigt hat. Denn die Klägerin hat am Zugang der Einspruchsentscheidung innerhalb der Viertagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO berechtigte Zweifel dargelegt. Dazu führte der BFH in seinen Entscheidungsgründen u. a. wie folgt aus: “Vorliegend wird die Bekanntgabevermutung dadurch entkräftet, dass der Briefumschlag den Aufdruck der Deutschen Post AG mit der Datumsangabe vom 11. Dezember 2025 trägt. Dies lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass der Brief nicht am 11. Februar 2025 beim Prozessbevollmächtigten eingegangen sein kann. Umstände, die Zweifel daran begründen, dass der Prozessbevollmächtigte den zutreffenden Briefumschlag vorgelegt hat, hat das FG weder festgestellt, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Briefumschlag separat vom Briefinhalt aufbewahrt worden ist, lässt den Vortrag des Prozessbevollmächtigten weder unplausibel noch widersprüchlich erscheinen, da der Briefumschlag laut Feststellungen des Gerichts einen handschriftlichen Vermerk ”EE Änd Kö[St] 2021" trägt, der Rückschluss auf den Inhalt zulässt. Dass dieser Vermerk nachträglich erstellt wurde, hat das FG nicht festgestellt."
Hinweis
Der Beschluss des BFH zeigt die Wichtigkeit auf, eine gute Dokumentation der Zustellungsvorgänge zu führen, um eine Bekanntgabevermutung widerlegen zu können. Dazu sollten unbedingt mindestens die Briefumschläge von Schreiben des Finanzamtes aufbewahrt werden. Empfehlenswert ist zudem auf dem Briefumschlag das Datum des Zugangs zu vermerken. Der BFH hatte mit Urteil vom 29. Juli 2025 (Az. VI R 6/23) zur Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einem strukturellen Zustellungsdefizit entschieden.