Energie- und Stromsteuer
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Energiesteuer
Die Energiesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte, harmonisierte Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse wie beispielsweise Benzin, Dieselkraftstoff, leichtes und schweres Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Kohle. Dieses Gesetz löste am 1. August 2006 das Mineralölsteuergesetz ab. Die Höhe der Steuer ist je nach Energieerzeugnis und Verwendungszweck unterschiedlich. Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) beinhaltet spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen, die zu einer Befreiung (§ 25 EnergieStG, §§ 27 bis 29 EnergieStG), einer Ermäßigung (§ 2 Abs. 3 EnergieStG) oder zu einer teilweisen Entlastung (z. B. §§ 53a Abs. 1 bis 5, 54 EnergieStG) von der Energiesteuer führen. Für bestimmte versteuerte Energieerzeugnisse konnte einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auf Antrag gem. § 55 EnergieStG eine teilweise Steuerentlastung gewährt werden, wenn die Energieerzeugnisse für betriebliche Zwecke verheizt oder in begünstigten Anlagen verwendet worden sind (sog. Spitzenausgleich). Die Regelungen des Spitzenausgleichs sind zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.
Stromsteuer
Bei der Stromsteuer handelt es sich ebenfalls um eine nationale harmonisierte Verbrauchsteuer. Diese wurde 1999 im Rahmen des "Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform" eingeführt ("Ökosteuer"). In der Folge konnte der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur Rentenversicherung abgesenkt werden. Auch das Stromsteuergesetz (StromStG) sieht für bestimmte Fälle Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen vor. So kann beispielsweise für nachweislich versteuerten Strom, der von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Elektrolyse, für bestimmte Verfahren und Prozesse und für chemische Reduktionsverfahren eingesetzt wird, eine Entlastung gem. § 9a StromStG beantragt werden. Korrespondierend zum Spitzenausgleich im Energiesteuerrecht (§ 55 EnergieStG) ist auch der Spitzenausgleich im Bereich der Stromsteuer gem. § 10 StromStG zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Mit der Neuregelung des § 9b StromStG durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft die Stromsteuer gesenkt. Für betriebliche Zwecke entnommenen nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten Strom, wird auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt eine Entlastung von 20 Euro/MWh gewährt. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes (BGBl I 2025, Ausgabe 340) wurde die Regelung des § 9b StromStG, die zuvor bis zum 31. Dezember 2025 befristet war, dauerhaft verstetigt.
Ferner sieht das Stromsteuergesetz auch Befreiungen von der Stromsteuer für besondere Fälle vor. Diese sind im Wesentlichen in § 9 StromStG geregelt und benötigen in einigen Fällen eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 4 StromStG, für allgemeine Erlaubnis siehe § 10 StromStV). Steuerbefreiungen sind z. B. vorgesehen für Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus ausschließlich Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft in Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung von bis zu 10 Megawatt erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG) und für Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus ausschließlich Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StromStG) oder von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG).
Wachsende Relevanz von Energiesteuer und Stromsteuer
Sowohl im Bereich der Energiesteuer als auch der Stromsteuer ist ein Zuwachs der Relevanz zu verzeichnen. Dies liegt zum einen an der Bedeutung im Zusammenhang mit klimapolitischen Instrumenten und zum anderen in Bezug auf die Haushaltspolitik. Verwaltet werden sowohl die Energie- als auch die Stromsteuer durch die Zollverwaltung, ihre Aufkommen (Energiesteuer 2024: rd. 35,1 Mrd. €, Stromsteuer 2024: rd. 5,2 Mrd. €) stehen dem Bund zu. Regelungen über die Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer ergeben sich aus dem Energie- bzw. Stromsteuergesetz und der Energie- bzw. Stromsteuerdurchführungsverordnung.
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