Zentralverband des
Deutschen Handwerks
24.06.2025

Aufteilung des Gesamtentgelts bei Spar-Menüs

Der Bundesfinanzhof hat zur Aufteilung des Gesamtentgelts bei rabattierten Warenzusammenstellungen entschieden.

In dem Entscheidungsfall wurden durch den Betreiber von Schnellrestaurants (Kläger und Revisionsbeklagter) Spar-Menüs, bestehend aus Speisen und Getränken, zu einem rabattierten Verkaufspreis zum Mitnehmen angeboten. Die einzelnen Bestandteile der Spar-Menüs unterlagen unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen (Regelsteuersatz für das Getränk, ermäßigter Steuersatz für den Speisenanteil). In den Streitjahren 2014 bis 2016 teilte der Kläger den Gesamtpreis nach dem Verhältnis der Wareneinsatzanteile (hier sogen. „Food-and-Paper“-Methode) auf und erklärte die Umsatzsteuer entsprechend.

Nach einer Außenprüfung im Jahr 2018 vertrat das Finanzamt dagegen die Auffassung, die Aufteilung des Gesamtentgelts habe entsprechend der geltenden Verwaltungsanweisungen (BMF-Schreiben vom 28.11.2013 und Abschnitt 10.1. Abs. 11 UStAE) nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Getränke und der Speisen zu erfolgen. Die Methode des Steuerpflichtigen sei nicht gleich einfach und führe nicht zu sachgerechteren Ergebnissen. Die Umsatzsteuer wurde daraufhin durch das Finanzamt entsprechend höher festgesetzt.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekam der Steuerpflichtige vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg recht, das Finanzamt ging jedoch in Revision. Es kritisierte unter anderem, dass nach den Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung die vom Steuerpflichtigen gewählte Aufteilungsmethode nicht sachgerecht sei, denn sie führe im vorliegenden Fall zu einer stärkeren Gewichtung der ermäßigt zu besteuernden Bestandteile des Menüs.

Das BFH-Urteil vom 22.01.2025 (Az. XI R 19/23) führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Die Aufteilung durch das Finanzamt nach Einzelverkaufspreisen sei sachgerecht.

Bei der Ausgabe von Speisen und Getränken handelt es sich um zwei selbständige Lieferungen. Das ergäbe sich bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung schon daraus, dass der Kunde die Wahl hat, entweder nur eine Speise oder nur ein Getränk oder eine Kombination aus beiden als Menü zu erwerben. Jeder der Bestandteile hat danach für ihn einen eigenen Zweck und ist daher keine Nebenleistung. Der einheitliche Gesamtkaufpreis muss deshalb auf zwei Lieferungen aufgeteilt werden. Dabei ist nach der EuGH-Rechtsprechung die einfachstmögliche Methode zu wählen. Dies ist nach Auffassung des BFH die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen, wobei der BFH Ausnahmen für zulässig hält, wenn sie ebenfalls einfach und sachgerecht sind.

Praxishinweis

Das Urteil ist auch im Handwerk relevant, sofern, wie z. B. bei den Lebensmittelhandwerken, die Produkte unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen können.

Schlagworte