Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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19.04.2021

Überbrückungshilfe III: Anschaffungskosten

Anschaffungskosten und Kosten der Erweiterung von Kassen können im Rahmen der Überbrückungshilfe III berücksichtigt werden
Ein junger Mann steht in einem Restaurant hinter einer Glastür, an der ein "Closed"-Schild hängt.

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können Betriebe, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben, mit einem Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten von nunmehr bis zu 100 Prozent (bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent und sofern sie der Kleinbeihilfenregelung unterliegen) im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 gefördert werden. Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen.

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten.
Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Katalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können. Hierzu zählen auch Investitionen in Digitalisierung einmalig in Höhe von bis zu 20.000 Euro. Das BMWi hat in den aktualisierten FAQs zur Überbrückungshilfe III vom 13. April 2021 hierunter erstmalig „Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungs- systemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO)“ erfasst (vgl. Frage 2.4, Punkt 14). Zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen zählen insbesondere elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen sowie solche Aufzeichnungssysteme, die der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können.

Hintergrund:

Seit dem 1. Januar 2020 müssen die in § 146a AO i. V. m. § 1 KassenSichV genannten elektronischen Aufzeichnungssysteme grundsätzlich mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein, um Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen zu verhindern.

Aufgrund der sog. Nichtbeanstandungsregelungen von 15 Bundesländern (alle außer Bremen) wurden unter bestimmten Voraussetzungen nicht beanstandet, wenn die Aufrüstung von den zuvor genannten Systemen bis spätestens 31. März 2021 mit einer TSE vorgenommen wurde. Bei einer beabsichtigen Aufrüstung mit einer cloudbasierten TSE ist eine flächendeckende Aufrüstung von „Kassen“ nicht innerhalb der gesetzten Frist wegen erhöhter Anforderungen an die Anwenderumgebung bzw. bisher noch nicht abgeschlossenen Zertifizierungsverfahren nicht möglich. Ferner sind in Einzelfällen auch bei einer geplanten Implementierung einer hardwarebasierten TSE die Einhaltungen der Frist aus besonderen Gründen (z. B. Lieferverzögerungen, Verzögerung der Verfügbarkeit eines Technikers) nicht möglich. In den vorgenannten Fallgestaltungen sind die Betriebe nunmehr gezwungen, einen individuellen Antrag auf eine weitergehende Erleichterung nach § 148 AO bei ihrem zuständigen Finanzamt zu stellen. Der ZDH hat hierfür eine Praxishilfe für die Betriebe auf der Internetseite zur Verfügung gestellt.

Die Anerkennung dieser Investitionen im Rahmen der Überbrückungshilfe III leistet einen wichtigen Beitrag für die Betriebe, die durch die Corona-Pandemie hohe Umsatzeinbrüche zu verzeichnen haben. Der zunehmende Digitalisierungsgrad auch der in § 146a AO genannten elektronischen Aufzeichnungssysteme führt zu steigenden Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der (Kassen-)Aufzeichnungen und damit zu größeren Herausforderungen bei der Umsetzung für die Betriebe. Diese sind auch in Zeiten der Corona-Pandemie nach Kräften bemüht, die Anforderungen zu erfüllen. Dabei werden nun die besonders geschwächten Betriebe durch die Überbrückungshilfe III unterstützt.
Hierfür hatte sich der ZDH besonders eingesetzt.

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