Kassenführung: Evaluierungsbericht KassenG veröffentlicht
Durch das “Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen” vom 22. Dezember 2016 wurden zur Sicherstellung der Unveränderbarkeit der digitalen Grundaufzeichnungen bestehende Vorschriften angepasst und neue Vorschriften eingeführt. In deren Mittelpunkt stehen die neu eingeführten §§ 146a und 146b Abgabenordnung (AO) und die ebenfalls neue Kassensicherungsverordnung (KassenSichV).
Der Gesetzgeber hatte eine Evaluierung der neuen Vorschriften vorgesehen. Dazu hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), mit der Durchführung beauftragt. Kürzlich hat das BMF auf seiner Internetseite den entsprechenden “Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (§§ 146a und 146b Abgabenordnung)” veröffentlicht. Die Datenlage basiert auf den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes (StBA) zum Erfüllungsaufwand, der Datenerhebungen der Bundesländer sowie Angaben von Verbänden.
Das BMF kam im Rahmen der Evaluierung u. a. zu folgenden Ergebnissen (vgl. S. 34 ff.):
- Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Bezug auf Kosten der Zertifizierung, Personalkosten für die Mitwirkung bei der Kassen-Nachschau sowie laufende Kosten für Wartung und Support lag mit rund 82 Mio. Euro unterhalb der vom Gesetzgeber geschätzten 106 Mio. Euro.
- Hinsichtlich des jährlichen Erfüllungsaufwandes für die Belegausgabe wurde zugestanden, dass die Befolgungskosten für die Wirtschaft einen beachtlichen Kostenfaktor darstellen. Umso wichtiger würde es erscheinen, “die mit diesem Instrument - seitens des Gesetzgebers als Maßnahme gegen Steuerhinterziehung - eröffneten Möglichkeiten zielführend und vollständig zu erschließen.” Wie dieses Ziel erreicht werden soll, wird nicht ausgeführt. Den Daten aus den Ländern lasse sich entnehmen, dass im Rahmen von Kassen-Nachschauen festgestellte Verstöße gegen die Belegausgabepflicht durchweg keine zentrale Rolle einnehmen. Es sei weiterhin zu beobachten, ob die Verstöße gegen die Belegausgabepflicht fortbestehen. Generell sei festzustellen, dass Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnung weitaus häufiger beanstandet werden als Verstöße gegen die Belegausgabepflicht. Dabei könne ein Aspekt sein, dass es an einer Sanktionsmöglichkeit für Verstöße gegen die Belegausgabepflicht fehle. Es wird aber darauf hingewiesen, dass solche Verstöße Anlass für weitere Prüfungen der Kassenaufzeichnungen sein können. Hinsichtlich des Umfanges einer Belegausgabe in elektronischer Form wird davon ausgegangen, dass der Umfang von branchenspezifischen Besonderheiten bzw. vom konkreten Tätigkeitsfeld abhängen wird.
- Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Bezug auf das Mitteilungsverfahren gem. § 146a Abs. 4 AO sowie gewonnene Erfahrungen zum Verfahren konnten aufgrund der Aussetzungsregelung wegen fehlender Datenlage zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes keinen Eingang in die Evaluierung finden (vgl. S. 11). Das BMF führt jedoch aus, dass die Erfahrungen gezeigt hätten, dass es an einer Mitteilungspflicht für den Wechsel einer TSE ohne den Wechsel des elektronischen Aufzeichnungssystems fehle und spricht sich für eine entsprechende Ausweitung der Mitteilungspflicht aus. Zusätzlich sollen die mitzuteilenden Daten um die Wirtschafts-ID ergänzt werden.
- Zum Thema offene Ladenkasse, mit dem sich das BMF umfangreich in dem Bericht auseinandersetzt, führt das BMF u. a. zur Sinnhaftigkeit neuer Anwendungsvorgaben und damit zur Einführung einer Registrierkassenpflicht aus. Zum einen müssten diese dazu führen, dass die Größenanzahl der Steuerpflichtigen, die von einer Registrierkassenpflicht betroffen wären, den Status Quo in bedeutsamem Maß verändern. Ggf. zu berücksichtigende Minimalumsätze und sonstige Rahmenumstände könnten diesem Ziel entgegenstehen. Daher sei zum anderen im Vorfeld einer entsprechenden gesetzlichen Maßnahme der Umfang der Zweckdienlichkeit von Änderungen zu ermitteln.
Hinweis
Der Koalitionsvertrag enthält mehrere gesetzliche Vorhaben im Bereich der Kassenführung. Dazu zählt die Einführung einer Registrierkassenpflicht zum 1. Januar 2027, die Abschaffung der Belegausgabepflicht sowie die schrittweise Einführung einer Akzeptanzpflicht von mindestens einer digitalen Zahlungsoption. Die Ergebnisse der Evaluierung werden Eingang finden in entsprechende Gesetzesinitiativen. Zudem ist damit zu rechnen, dass diese um den aufgezeigten Änderungsbedarf bei der Mitteilungspflicht gem. § 146a Abs. 4 AO ergänzt werden.