Digitale Steuerbescheide
Hintergrund
Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurden die Regelungen zu Bekanntgabe von Verwaltungsakten gem. § 122a Abgabenordnung (AO) angepasst. Danach sollen Steuerbescheide, die auf elektronisch übermittelten Steuererklärungen beruhen, grundsätzlich elektronisch bekannt gegeben werden (§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO). War zuvor noch die Einwilligung des Steuerpflichtigen erforderlich, so ist aktuell eine Bekanntgabe des Steuerbescheides in Papierform nur nach einer entsprechenden Antragstellung durch den Steuerpflichtigen möglich (§ 122a Abs. 2 AO). Zudem gilt der Antrag nur für die Bekanntgabe zukünftiger Bescheide. Die Neufassung des § 122a AO sollte einheitlich nur für Verwaltungsakte gelten, die nach dem 31. Dezember 2025 erlassen werden.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (sog. Mindeststeueranpassungsgesetz) (BGl I 2025, Ausgabe Nr. 353) wurde die Umsetzung des § 122a Abs. 1 Satz 2 AO auf den 31. Dezember 2026 verschoben. Damit ist die Finanzverwaltung im Regelfall grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2027 verpflichtet, Steuerbescheide in elektronischer Form bekannt zu geben.
Was bedeutet dies für die Praxis
Für das Jahr 2026 ist mit einem Nebeneinander von elektronischer Bekanntgabe und einer Bekanntgabe von Steuerbescheiden in Papierform durch die Finanzverwaltung zu rechnen.
Einige Finanzministerien haben bereits Verlautbarungen über die Verfahrensweise veröffentlicht. So hat das z. B. Ministerium der Finanzen Nordrhein-Westfalen die Steuerberaterkammer Düsseldorf wie folgt informiert: “Die Umsetzung der gesetzlichen Änderung bedeutet, dass in den Fällen, in denen bereits in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt wurde oder im Jahr 2026 eingewilligt wird, die Bekanntgabe grundsätzlich elektronisch erfolgt. In allen anderen Fällen erfolgt im Jahr 2026 weiterhin eine postalische Bekanntgabe. Anträge auf postalische Übermittlung sind daher erst ab dem 1. Januar 2027 erforderlich. Eine entsprechende elektronische Antragsmöglichkeit wird im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung gestellt.” Eine entsprechende Information liegt dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) vom Bundesfinanzministerium vor.