BMF: Pauschbeträge Sachentnahmen 2026
Die Pauschbeträge für Sachentnahmen bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
Die Pauschbeträge für Sachentnahmen für das Kalenderjahr 2026 berücksichtigen die Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme von Getränken auf sieben Prozent zum 1. Januar 2026.