Zentralverband des
Deutschen Handwerks
19.11.2025

BMF: Aktualisierte Fassung "FAQ-Kasse" veröffentlicht

Mit Datum vom 15. Oktober 2025 hat das BMF aktualisierte FAQ zur Kassenführung veröffentlicht.

Hintergrund

Bei den FAQ handelt es sich um eine Orientierungshilfe für die Anwendung des § 146a Abgabenordnung (AO) und der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV). Eine Rechtsbindung geht von diesen nicht aus. Die Entscheidung im Einzelfall bleibt dem zuständigen Finanzamt vorbehalten.

Es werden Fragen aus der Praxis zu den folgenden Themen beantwortet: “Anwendungsbereich”, “Übergangsvorschrift”, “Aufzeichnungssystem”, “EU-Taxameter und Wegstreckenzähler”, “Der Vorgang”, “Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE)”, “Einheitliche digitale Schnittstelle (DSFinV-K)”, “Beleg und Belegausgabepflicht”, “Kassen-Nachschau und Datenspeicherung”, “Ausfall der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)”, “Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO” und “Verbot des In-Verkehr-Bringens und Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 146a AO”.

In der aktualisierten Fassung wurden im Kern weitere Erläuterungen zur Mitteilungspflicht gem. § 146a Abs. 4 AO ergänzt. Diese sind wie folgt formuliert:

  • Anwendungsbereich

    Frage: Ist § 146a AO bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts anwendbar?

    Antwort: Soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gebietskörperschaften) im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 4 Körperschaftsteuergesetz und/oder als Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz steuerlich aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfassen, gelten für diese u. a. die Ordnungsvorschriften des § 146a AO. Dies beinhaltet auch die Verpflichtung zur Implementierung einer TSE.

    Soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gebietskörperschaften) weder einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 Körperschaftsteuergesetz haben noch Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz sind, gilt die Ordnungsvorschrift des § 146a AO nicht. Infolgedessen ist auch nicht die Mitteilungspflicht § 146a Absatz 4 AO zu erfüllen.
     

     

  • Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO

    Frage: Wer hat die Mitteilungspflicht nach § 146a AO bei Agenturgeschäften zu beachten?

    Antwort: Erfasst der Agenturnehmer mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem ausschließlich aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge im fremden Namen und auf fremde Rechnung (für den Agenturgeber), hat der Agenturgeber die Mitteilungspflicht nach § 146a AO zu erfüllen. Bei der Mitteilung ist der tatsächliche Einsatzort des elektronischen Aufzeichnungssystem (i.d.R. die Betriebsstätte des Agenturnehmers) anzugeben. 

    Erfasst der Agenturnehmer mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem sowohl aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge im fremden Namen und auf fremde Rechnung (für den Agenturgeber) als auch eigene aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge, haben der Agenturgeber und der Agenturnehmer jeweils getrennt voneinander die Mitteilungspflicht nach § 146a AO zu erfüllen.

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