28. Regime: EP-Initiativbericht und Konsultation
Darin begrüßt er die Zusage der EU-Kommission, einen Legislativvorschlag für ein 28. Regime vorzulegen. Folgende Punkte sind aus seiner Sicht zu beachten:
Rechtsgrundlage
Als Rechtsgrundlage sollten Artikel 50 und 114 Absatz 1 AEUV herangezogen werden, d.h. Harmonisierung der nationalen Gesellschaftsrechte anstatt einer eigenständigen Rechtsform.
Anwendungsbereich
Laut Auffassung des Berichterstatters sollte das 28. Regime hauptsächlich gesellschaftsrechtliche Vorschriften betreffen und nicht-börsennotierten Gesellschaften mit beschränkter Haftung offenstehen. Allerdings soll es aus seiner Sicht keine Rolle spielen, ob das Unternehmen “innovativ” ist.
Am 8. Juli hat die EU-Kommission zum 28. Regime auch eine öffentliche Konsultation gestartet, die bis zum 30. September beantwortet werden kann. Sie fragt darin ab, wie man am besten den Verwaltungsaufwand für EU-weit tätige Unternehmen verringern und insbesondere den Bedürfnissen von innovativen Unternehmen bzw. Start-up- und Scale-up-Unternehmen Rechnung tragen kann.