Projekt "Digitale Vernetzung im Gesundheitswesen (eBA/SMC-B)"
Foto: Marketing Handwerk/Schnieders
Hintergrund
Um die Versorgung im Gesundheitswesen durch digitale Lösungen effizienter zu gestalten und den Behandlungs- sowie Therapiealltag aller beteiligten Akteure zu vereinfachen, sieht der Gesetzgeber Verbesserungen der medizinisch-digitalen Infrastruktur vor. Zentral ist dabei die Telematikinfrastruktur (TI), die alle Akteure im Gesundheitswesen wie (Zahn-)Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen und künftig auch Gesundheitshandwerke miteinander vernetzen und eine schnelle, sichere Kommunikation ermöglichen soll. Die bisher geltende Gesetzeslage sah einen verpflichtenden Anschluss der gesundheitshandwerklichen Hilfsmittelerbringer (Augenoptik, Hörakustik, Orthopädieschuhtechnik, Orthopädietechnik, Friseure) an die TI bis spätestens 1. Januar 2026 vor. Im Rahmen des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) wurde diese Frist verschoben, sodass ein verpflichtender Anschluss bis spätestens 1. Oktober 2027 zu erfolgen hat. Für die Zahntechnik ist die Anbindung an die Telematikinfrastruktur freiwillig.
Wesentlicher Bestandteil der TI sind beispielsweise die elektronische Patientenakte (ePA), die elektronische Verordnung (eVerordnung) und die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Um autorisiert und sicher die TI und ihre medizinischen Anwendungen nutzen zu können, braucht es eine qualifizierte Zugangsvoraussetzung. Hierfür war bis zum BEEP der elektronische Berufsausweis, kurz eBA, für alle Hilfsmittelerbringer vorgesehen. Mit der neuen Gesetzeslage fällt der eBA weg.
Künftig ist nur noch die Security Module Card - Typ B (SMC-B) erforderlich. Daneben wird der eBA weiterhin bei Bedarf ausgegeben. Für die Zahntechnik, die sich freiwillig an die TI anschließt, werden sowohl eBA als auch SMC-B benötigt. Beide Karten können zeitnah über die Handwerkskammern beantragt werden.
Weitere Informationen:
- Was ist der eBA?
- Welche Informationen enthält der eBA?
- Wie lange ist der eBA gültig?
- Wie kann der eBA beantragt werden und von wem wird er ausgegeben?
- Wer kann den eBA beantragen?
- Wozu dient der eBA?
- Was ist die SMC-B?
- Wie kann die SMC-B beantragt werden und von wem wird sie ausgegeben?
- Wer kann die SMC-B beantragen?
- Ab wann sind der eBA und die SMC-B erhältlich?
- Die Antragsverfahren für eBA und SMC-B
- Zusammenfassung
- Übersicht der gesetzlichen Fristen
- Weitere Informationen
Was ist der eBA?
Der eBA ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkartenformat zur persönlichen Authentifizierung und zur elektronischen Signatur von TI-Anwendungen. Der Nachweis der Zugehörigkeit zum Beruf ist bei (Zahn-)Ärzten und Apothekern über den elektronischen Heilberufsausweis notwendig, da der Gesetzgeber für einige Leistungserbringer und für bestimmte Anwendungen vorgegeben hat, dass ein Zugriff auf die medizinischen Anwendungen der TI grundsätzlich nur durch berechtigte Personen erfolgen darf. Die gesundheitshandwerklichen Hilfsmittelerbringer sind allerdings nicht mehr auf einen eBA angewiesen.
Welche Informationen enthält der eBA?
In den Zertifikaten des eBA werden erforderliche personenbezogene Daten gespeichert. Dazu zählen neben dem vollständigen Namen und der Berufsgruppe, die Telematik-ID. Hierbei handelt es sich um eine eindeutig zugewiesene Nummer der berechtigten Person in der TI.
Wie lange ist der eBA gültig?
Der eBA hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Vor Ablauf der fünfjährigen Gültigkeit sollte in einem angemessenen Zeitrahmen ein Folgeantrag für den eBA gestellt werden. Zudem kann ein Reserveausweis zeitgleich mit dem eigentlichen eBA oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden, um bei Verlust oder technischen Problemen der ursprünglichen Karte weiterhin an der medizinischen Versorgung der Patienten teilnehmen zu können.
Wie kann der eBA beantragt werden und von wem wird er ausgegeben?
Die Handwerkskammern sind die Herausgeber. Die Karte des eBA für die verschiedenen Gesundheitshandwerke kann ausschließlich über den geschützten Mitgliederbereich und das dort zur Verfügung gestellte Online-Antrags-Portal der jeweils zuständigen Handwerkskammer beantragt werden. Bei erfolgreicher Beantragung werden Karte und PIN separat per Post an den Antragssteller versendet.
Wer kann den eBA beantragen?
Der Antrag auf Herausgabe eines eBA ist ausschließlich Personen gestattet, die eine berufliche Qualifizierung zur Ausübung eines Gesundheitshandwerks gemäß der Nummern 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung vorweisen können. Der Nachweis erfolgt durch Eintragung in die Handwerksrolle als qualifizierter Inhaber oder als qualifizierter Betriebsleiter eines Betriebs des entsprechenden Gesundheitshandwerks.
Ein eBA darf ausschließlich für die eigene Person beantragt werden.
Wozu dient der eBA?
Mit dem eBA können Nutzer grundsätzlich auf die verschiedenen Anwendungen der TI und Daten, die auf der eGK eines Patienten abgespeichert sind, zugreifen. Die Zentralfachverbände der Gesundheitshandwerke setzen sich beispielsweise für eine verbindliche Zuteilung von Lese- und Schreibrechten bei der ePA für alle Gesundheitshandwerke ein, um eine schnellere und insbesondere bessere Versorgung auf Basis der eindeutig einsehbaren Anamnese zu ermöglichen. Hierfür ist der eBA obligatorisch.
Der Gesetzgeber verpflichtet alle Gesundheitshandwerke ab 1. Juli 2027 an der papierlosen Versorgung durch die eVerordnung teilzunehmen. Um jedoch an die TI angeschlossen zu werden, benötigen die Betriebe die Security Module Card - Typ B (SMC-B). Galt der eBA bisher als notwendige Antragsvoraussetzung der SMC-B, so fällt dieser aufgrund des BEEP weg.
Was ist die SMC-B?
Die SMC-B ist der Betriebsausweis, der die technische Teilnahme an der TI ermöglicht und zur Authentifizierung eines Betriebs als berechtigter TI-Nutzer dient. Erst nach der wirksamen Authentifizierung kann der Konnektor eine Verbindung zur TI aufbauen.
Für den Zugang zu der TI-Plattform wird der Chip der SMC-B in die Sicherheitseinheit des Leseterminals eingesetzt.
Pro Betriebstätte oder Nebenbetriebsstätte wird jeweils eine SMC-B für die TI-Installation benötigt. Die Laufzeit der Zertifikate der SMC-B beträgt ebenfalls maximal fünf Jahre. Für die SMC-B gibt es im Gegensatz zum eBA keinen Reserveausweis.
Wie kann die SMC-B beantragt werden und von wem wird sie ausgegeben?
Auch hierbei sind die Handwerkskammern die Herausgeber. Die SMC-B kann wie der eBA ausschließlich über den geschützten Mitgliederbereich und das dort zur Verfügung gestellte Online-Antrags-Portal der jeweils zuständigen Handwerkskammer beantragt werden. Die nötige PIN wird ebenfalls separat zur Karte per Post an den Antragssteller versendet.
Wer kann die SMC-B beantragen?
Der Antrag auf Herausgabe einer SMC-B ist ausschließlich Betriebsinhabern oder vertretungsberechtigten Beschäftigten eines Betriebs des Gesundheitshandwerks gemäß der Nummern 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung gestattet.
Ab wann sind der eBA und die SMC-B erhältlich?
Die Handwerkskammern werden ab Anfang 2026 vorbehaltlich der organisatorischen Voraussetzungen sukzessive, zunächst durch die Pilotkammern, mit der Ausgabe beginnen. Die für die Betriebe daraus entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten hinsichtlich des Anschlusses an die TI können voraussichtlich geltend gemacht werden. Die Zentralfachverbände der Gesundheitshandwerke vereinbaren mit dem GKV-Spitzenverband als Vertreter aller gesetzlichen Krankenversicherer die Erstattungspauschalen. Vereinbarungen wurden zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht getroffen.
Die Antragsverfahren für eBA und SMC-B
Zusammenfassung
Der Gesetzgeber will die Versorgung im Gesundheitswesen durch digitale Lösungen effizienter gestalten und schließlich den Behandlungs- sowie Therapiealltag aller beteiligten Akteure vereinfachen.
Hierfür ist der Anschluss an die TI für alle Gesundheitshandwerke bis spätestens 1. Oktober 2027 erforderlich. Trotz der verlängerten Frist zur Anschlusspflicht empfiehlt sich eine frühzeitige Beantragung, sobald die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Gesundheitshandwerke und des GKV-Spitzenverbandes eine Vereinbarung zur Refinanzierung geschlossen haben. Denn sowohl Antragsstellung als auch die Ausstattung benötigen Zeit.
Mit der Anbindung an die TI müssen neben der Aufnahme in den Verzeichnisdienst der gematik und der Teilnahme an der Kommunikation im Medizinwesen (KIM) zudem alle Gesundheitshandwerke ab 1. Juli 2027 an der Patientenversorgung durch die eVerordnung teilnehmen. Für diese und weitere mögliche TI-Anwendungen ist die SMC-B obligatorisch. Gegebenenfalls wird auch der eBA in der Versorgung durch gesundheitshandwerkliche Betriebe in der Zukunft wieder relevant.
Übersicht der gesetzlichen Fristen
- Anfang 2024 (nicht abgeschlossen):
Verhandlungen zur Vereinbarung der Erstattungspauschalen zur Anbindung zwischen Zentralfachverbänden und GKV-Spitzenverband (§ 380 Abs. 4 Ziffer 2f. SGB V)
Daraus folgt:
Möglichkeit der Kostenerstattung für die Betriebe (§ 380 Abs. 2 Ziffer 1f. SGB V) - Ab 01.07.2027:
Verpflichtende Verwendung der eVerordnung durch die Betriebe der Gesundheitshandwerke
(§ 360 Abs. 7 SGB V) - Bis 01.10.2027:
Verpflichtende Anbindung der Betriebe an die Telematikinfrastruktur (§ 360 Abs. 8 SGB V)