Zentralverband des
Deutschen Handwerks
01.12.2025

Vorsteuerabzug bei Wechsel des Unternehmerstatus

Der Wechsel von der Kleinunternehmerschaft zur Regelbesteuerung und umgekehrt stellt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG dar.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem BMF-Schreiben vom 10. November 2025 die Auswirkungen des Wechsels des Unternehmerstatus (Kleinunternehmerschaft nach § 19 UStG/Regelbesteuerung) auf den Vorsteuerabzug dargestellt. 

Kleinunternehmer erbringen steuerfreie Umsätze und sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hat der Kleinunternehmer vor dem Wechsel zur Regelbesteuerung Leistungen bezogen, die er nach dem Wechsel für besteuerte Umsätze verwenden will, hat er dennoch für Zeiträume vor dem Wechsel keinen Vorsteuerabzug. Das gilt auch für Anzahlungen, die der Kleinunternehmer vor dem Wechsel zur Regelbesteuerung für Leistungen zahlt, die er erst nach dem Wechsel bezieht. 

Der Wechsel von der Kleinunternehmerschaft zur Regelbesteuerung stellt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG dar, so dass der Unternehmer nach dem Wechsel des Unternehmerstatus die Vorsteuer unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenze des § 44 UStDV zu seinen Gunsten berichtigen kann.

Umgekehrt gilt auch der Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerschaft als Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG, sodass der Unternehmer einen vorgenommenen Vorsteuerabzug nach dem Wechsel zur Kleinunternehmerschaft unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenze des § 44 UStDV zu seinen Lasten berichtigen muss.

Diese Regelungen sind grundsätzlich auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Jedoch wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in einer bis zum 10. November 2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung auf die bisherige Fassung von Abschnitt 15.3 Abs. 2 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) beruft. In diesen Fällen sind ggf. in einer Umsatzsteuererklärung für ein späteres Kalenderjahr die Vorsteuern entsprechend zu berücksichtigen.

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