Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Gastronomie ab 1.1.2026
Hinweis: Dieses Merkblatt enthält lediglich Hinweise zur erwarteten Rechtslage ab dem 1.1.2026 vorbehaltlich eines noch ausstehenden BMF-Schreibens und ersetzt nicht die Steuerberatung im Einzelfall.
Rechtslage bis zum 31.12.2025
Bis zum 31.12.2025 ist nur eine Lieferung von Speisen (d. h. der Außer-Haus-Verkauf) durch den 7%igen Umsatzsteuersatz begünstigt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. der Anlage 2 zu § 12 UStG). Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegen dagegen als Dienstleistungen dem 19%igen Steuersatz.
Rechtslage ab dem 1.1.2026
Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wird der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) ab dem 1.1.2026 dauerhaft von 19% auf 7% abgesenkt.
Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Von der Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes profitieren aber nicht nur Restaurants, Kantinen, Bars und Cafés, sondern auch Handwerksbetriebe wie Fleischereien, Bäckereien, Konditoreien und Eishersteller, die für Ihre Kunden Tische und Stühle zum Vor-Ort-Verzehr bereithalten, sowie Catering- und Partyservice-Anbieter.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Abgabe von Getränken nicht von der Begünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG erfasst ist: Die Abgabe von Getränken im Rahmen von Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung (sonstige Leistungen) unterliegt weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Das gilt auch für Milch, Milchmischgetränke (z. B. Kaffee-Milch-Zubereitungen, Kakao und Trinkschokolade sowie Milchshakes aus Milch und Frucht, wenn der Milchanteil bei mindestens 75 % des Fertigproduktes liegt, vgl. lfd. Nr. 35 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) und Leitungswasser. Beim Verkauf zum Mitnehmen (Lieferung) werden diese Getränke gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 zum UStG hingegen nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert.
Gegenüberstellung der bisherigen und der Rechtslage ab dem 1.1.2026
Europäische Rechtsgrundlagen
Die ermäßigte Umsatzbesteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG basiert auf Art. 98 Abs. 2 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) i. V. m. Anlage III Nr. 12a zur MwStSystRL. Die Mitgliedstaaten haben danach die Möglichkeit, die Abgabe von Getränken von der Ermäßigung auszunehmen.
Bei der Klärung des Begriffsumfangs ist die europarechtliche Definition von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nach Art. 6 Abs. 1 MwSt-VO zu beachten:
Art. 6 MwSt-DV
(1) Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen.
Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Restaurantdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers, und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers.
Abgrenzungsprobleme
Die uneinheitliche Besteuerung von Speisen einerseits und Getränken andererseits im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen führt in einigen Fällen zu Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Rechtsanwendung. Der ZDH hat diese Probleme bereits im Rahmen der temporären Absenkung des Umsatzsteuersatzes aufgrund der Corona-Krise in einer Eingabe vom 2.6.2020 an das Bundesfinanzministerium (BMF) dargestellt und um Klärung gebeten. Das BMF hat diese Fragen im Rahmen mehrerer BMF-Schreiben wie folgt beantwortet:
Hinweis: Die im Folgenden dargestellte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung galt während der temporären Absenkung des Umsatzsteuersatzes aufgrund der Corona-Krise. Es steht zu erwarten, dass die Finanzverwaltung diese Verwaltungs-Regelungen ab dem 1.1.2026 wieder in Kraft setzen wird. Ein entsprechendes BMF-Schreiben bleibt aber abzuwarten. |
1. Abgabe von Speisen und Getränken zum Pauschalpreis
Werden Speisen und Getränke verbilligt abgegeben, wenn sie zusammen verkauft werden (z. B. "Spar-Menu", Kaffeegedeck oder Buffet incl. Getränken), so ist der Pauschalpreis aufzuteilen. Denn es handelt sich um zwei selbständige Hauptleistungen (Lieferung einer ermäßigt besteuerten Speise und Lieferung eines normalbesteuerten Getränks). Das Gesamtentgelt ist im Verhältnis der Einzelverkaufspreise der einzelnen Menükomponenten aufzuteilen. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 3.4.2013 - V B 125/12. Das Urteil erging zur Frage der Abgabe von Spar-Menus zum Mitnehmen, also im Rahmen einer Lieferung.
Problemstellung:
Bisher ergab sich dieses Aufteilungserfordernis nur bei der Abgabe von “Spar-Menus” zum Mitnehmen (Außer-Haus-Lieferungen), da hier die Speise mit 7% und das Getränk mit 19% besteuert wird. Ab dem 1.1.2026 besteht diese Konstellation auch bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Vor-Ort-Verzehr (d. h. im Rahmen einer sonstigen Leistung). Denn ab dem 1.1.2026 werden Speisen zum Vor-Ort-Verzehr mit 7% versteuert, Getränke aber mit 19%.
Antwort des BMF:
Mit Schreiben vom 2.7.2020 wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen dahingehend ergänzt, dass es für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken nicht zu beanstanden ist, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30% des Pauschalpreises angesetzt wird.
2. Getränke mit Speiseanteil/Speisen mit Getränkeanteil
Besteht eine Lebensmittelzubereitung sowohl aus einer Speise- als auch einer Getränkekomponente (z. B. Eiskaffee/Eisschokolade, “Eiskalter Engel”: Mischung aus Kaffee/Kakao oder Fruchtsaft, einer oder mehrerer Kugeln Milchspeiseeis und Schlagsahne), so ist fraglich, ob es sich hierbei um eine Speise oder um ein Getränk handelt. Da diese Art von Lebensmittelzubereitungen im Wesentlichen zum Vor-Ort-Verzehr (z. B. in Eiscafés) abgegeben werden, stellt sich diese Frage aufgrund der ab dem 1.1.2026 geltenden unterschiedlichen Steuersätze für Speisen und Getränke.
Problemstellung:
Bei einer Lebensmittelzubereitung aus Speise und Getränk muss von einem einheitlichen Gegenstand ausgegangen werden, der nur einem Steuersatz unterliegt. Außerdem ist zu beachten, dass bei Mischungen aus Eis, Sahne und Getränken das Eis und die Sahne sich im Zeitverlauf verflüssigen und sich damit selbst in ein Getränk verwandelt. Es muss deshalb auf die in der Eiskarte angegebenen Komponenten abgestellt werden (z. B. Kaffee, eine Kugel Vanilleeis und Schlagsahne), egal welchen Aggregatzustand das Eis und die Sahne beim Servieren oder beim späteren Verzehr durch den Kunden haben. Fraglich ist, ob die Behandlung solcher Lebensmittelzubereitungen analog der Behandlung von Milchmischgetränken erfolgen kann (vgl. lfd. Nr. 35 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG). In der Folge würde es sich nur dann um eine mit 7% ermäßigt besteuerte Speise handeln, wenn der Speiseanteil (z. B. Eis und Schlagsahne) mindestens 75% des Fertigprodukts beträgt. Unseres Erachtens bildet die Speise bei einem Anteil von 75% des Fertigprodukts den wesentlichen Bestandteil der Lebensmittelzubereitung, so dass insgesamt von einer Speise ausgegangen werden kann.
Antwort des BMF:
Mit Schreiben vom 7.4.2021 an den ZDH hat das BMF mitgeteilt, dass für die Beurteilung eines Lebensmittels als Speise oder Getränk die Sicht des Durchschnittsverbrauchers maßgeblich ist. Aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers umfasst die Gattung der Getränke alle zum menschlichen Genuss geeignete und bestimmte trinkbare Flüssigkeiten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung dürfte es sich dabei regelmäßig um die Lebensmittel handeln, die in der Speisekarte unter der Rubrik Getränke aufgeführt werden. Sollte ein Lebensmittel sowohl ess- als auch trinkbare Anteile enthalten, wird ein Durchschnittsverbraucher derartige Lebensmittel regelmäßig nicht als Getränk bezeichnen. Letztlich handelt es sich dabei aber immer um eine Frage des Einzelfalls.
3. Abgabe von “Luxus-Lebensmitteln”
Die Lieferung von Lebensmitteln unterliegt nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn das jeweilige Lebensmittel in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG genannt ist. Dazu zählen nicht Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken (vgl. lfd. Nr. 28 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Auch Süßkartoffeln sind in der Anlage 2 nicht enthalten. Sie werden im Rahmen einer Lieferung mit 19% Umsatzsteuer besteuert.
Problemstellung:
Ist eines der oben genannten Lebensmittel Teil einer Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung, wird diese ab dem 1.1.2026 mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% besteuert. Für reine Lieferungen derartiger Lebensmittel bleibt es jedoch beim Normalsteuersatz von 19%.
Hierzu sollte eine Klarstellung seitens der Finanzverwaltung erfolgen.
Antwort des BMF:
Mit Schreiben vom 7.4.2021 an den ZDH hat das BMF mitgeteilt, dass nach § 12 Abs. 2 Nummer 15 UStG Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das Gesetz differenziert dabei nicht hinsichtlich der Art der Speisen.
4. Party-Service- und Catering-Leistungen
Eine Speisenlieferung (7% Umsatzsteuer) wird zu einer sonstigen Leistung (Restaurant-/Verpflegungsdienstleistung), wenn ausreichend unterstützende Dienstleistungen hinzutreten, die den sofortigen Verzehr der Speise ermöglichen (Art. 6 Abs. 1 MwSt-DV). Werden die Speisen an der Haustür an den Kunden übergeben, handelt es sich um eine ermäßigt besteuerte Speisenlieferung. Kommen noch sonstige Leistungen hinzu (z. B. das Aufbauen des Büffets beim Kunden, das Stellen von Mobiliar oder Geschirr und Besteck oder das Stellen von Personal zur Bedienung) so handelt es sich bis zum 31.12.2025 insgesamt um eine mit 19% besteuerte sonstige Leistung.
Problemstellung:
Fraglich ist, ob es sich bei derartigen Leistungen insgesamt um eine Verpflegungsdienstleistung im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025 handelt, die ab dem 1.1.2026 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegt, auch wenn sie mehr Komponenten enthält, als zum sofortigen Verzehr der Speisen unbedingt erforderlich sind. Dies könnte z. B. die Stellung von Personal zum Zubereiten, Ausgeben oder Servieren der Speisen, die Tischdekoration oder das anschließende Reinigen der Tische sein.
Nach Art. 6 Abs. 1 MwSt-DV gilt die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Restaurantdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers, und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers.
Nach dieser Definition kann eine Verpflegungsdienstleistung dieselben zusätzlichen Komponenten enthalten wie eine Restaurantdienstleistung, sie wird lediglich an einem anderen Ort erbracht (z. B. beim Kunden zu Hause). Nach unserer Auffassung unterliegen deshalb die Speisenlieferung und alle zusätzlichen Komponenten als Verpflegungsdienstleistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%.
Antwort des BMF:
Mit Schreiben vom 7.4.2021 an den ZDH hat das BMF mitgeteilt, dass die Gestellung von Geschirr und Personal nicht als eigenständige Hauptleistung zu beurteilen ist. Vielmehr stellen diese Elemente nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbundene und damit für die Annahme einer Lieferung schädliche Dienstleistungselemente dar, soweit sich der leistende Unternehmer nicht auf die Ausübung der Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmitteleinzelhandels und des Lebensmittelhandwerks beschränkt. Die Gestellung von Geschirr und Personal ist dementsprechend im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen und ist Teil der ermäßigt besteuerten Verpflegungsdienstleistung.
5. Einzweck-Gutscheine
Fraglich ist, wie mit Einzweck-Gutscheinen für einen Vor-Ort-Verzehr (z. B. Frühstücksgutschein) verfahren wird, die vor dem 1.1.2026 mit 19% USt verkauft wurden, aber erst nach dem 31.12.2025 eingelöst werden. Der Verzehr beinhaltet in der Regel eine Speise und ein Getränk, das entweder im Gedeck enthalten ist oder separat abgerechnet wird. Bisher galt für diese Leistung ein einheitlicher Steuersatz von 19 %. Ab dem 1.1.2026 unterliegt der Speiseanteil dem 7%igen Steuersatz, während die Getränke mit 19 % besteuert werden.
Problemstellung:
Der Gutschein wurde bei Ausgabe bereits als Einzweckgutschein mit 19% versteuert. Nach der Steuersatzänderung zum 1.1.2026 wandelt sich der Gutschein nicht in einen Mehrzweckgutschein, denn die Leistung (z. B. Gutschein für ein Frühstück im Café) und damit der Steuersatz standen ja bei Ausgabe des Gutscheins fest. Bei Einzweckgutscheinen ist die Ausgabe des Gutscheins selbst die steuerbare und steuerpflichtige Leistung, die spätere Einlösung des Gutscheins ist unbeachtlich. Deshalb kommt unseres Erachtens eine Korrektur der Umsatzsteuer bei Einlösung nicht in Betracht.
Antwort des BMF:
Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben vom 4.11.2020, Rz. 6 zum Thema Gutscheine bei Restaurationsleistungen Stellung genommen. Danach gilt Folgendes:
Soweit Gutscheine für Restaurationsleistungen vor der Absenkung des Umsatzsteuersatzes ausgegeben wurden, bleibt es bei der Versteuerung als Einzweck-Gutschein mit 19 Prozent im Voranmeldungszeitraum der Ausgabe, auch wenn die Einlösung erst nach Absenkung des Umsatzsteuersatzes erfolgt. Denn für die Behandlung als Einzweck-Gutschein ist ausschließlich auf die Gesetzeslage im Zeitpunkt der Ausgabe abzustellen.
Abweichend davon sind in der Zeit ab der Steuersatzsenkung ausgegebene Gutscheine für Restaurationsleistungen Mehrzweckgutscheine, da Speisen und Getränke dann unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. (Hinweis: Die Versteuerung von Mehrzweck-Gutscheinen erfolgt im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung zum dann gültigen Steuersatz.) Sie können nur dann als Einzweck-Gutscheine behandelt werden, wenn die Gutscheine auf den Bezug von Speisen oder den Bezug von Getränken explizit beschränkt werden.
Hinweis auf die Kassenführung: Die Behandlung von Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen im Rahmen der Kassenführung sollte unbedingt mit dem Steuerberater abgesprochen werden. Ergänzend ist die Verfahrensdokumentation anzupassen. Weiter ist zu beachten, dass die Geschäftsvorfälle „Einzweckgutschein“ und „Mehrzweckgutschein“ gesondert und getrennt in der Kasse aufzuzeichnen sind. Auch sind die kassierenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend zu schulen.
Hinweis: Die oben dargestellte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung galt während der temporären Absenkung des Umsatzsteuersatzes aufgrund der Corona-Krise. Es steht zu erwarten, dass die Finanzverwaltung diese Verwaltungs-Regelungen ab dem 1.1.2026 wieder in Kraft setzen wird. Ein entsprechendes BMF-Schreiben bleibt aber abzuwarten. |
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Hinweis: Dieses Merkblatt enthält lediglich Hinweise zur erwarteten Rechtslage ab dem 1.1.2026 vorbehaltlich eines noch ausstehenden BMF-Schreibens und ersetzt nicht die Steuerberatung im Einzelfall.