Zentralverband des
Deutschen Handwerks
19.01.2026

Lohnsteuerliche Anpassungen zu Reisen und Mahlzeiten ab 2026

Ab 1. Januar 2026 gelten neue Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen sowie angepasste Sachbezugswerte für Mahlzeiten. Das BMF konkretisiert damit die lohnsteuerliche Behandlung von Reisekosten und arbeitstäglich gewährten Mahlzeiten für das aktuelle Jahr.

Auf Grundlage des § 9 Absatz 4a EStG sowie des § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG gibt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelmäßig Pauschbeträge für Reisekosten und Sachbezugswerte für Mahlzeiten bekannt. 

Mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2026 wurden sowohl die Pauschbeträge für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen als auch die Sachbezugswerte für Mahlzeiten neu festgesetzt:

Reisekosten: Neue Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen ab 2026

Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten betreffen den Mehraufwand für Verpflegung sowie die Kosten für Übernachtungen bei beruflich oder betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeiten (§ 9 Absatz 4a EStG).

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025, unter Bezug auf das BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2024 (BStBl I 2024 S. 1549), macht das BMF die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab dem 1. Januar 2026 bekannt. 

Die nach Staaten unterschiedlichen Pauschbeträge (Auslandstagegelder) werden vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder festgelegt.

Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind in der Tabelle des aktuellen BMF-Schreibens durch Fettdruck hervorgehoben. 

Mahlzeiten: Neue Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2026

Unentgeltlich oder verbilligt gewährte Mahlzeiten gelten lohnsteuerlich als Arbeitsentgelt und sind mit amtlichen Sachbezugswerten zu bewerten. Die Bewertung gilt für arbeitstäglich gewährte Mahlzeiten sowie für Mahlzeiten im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung, sofern der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt (§ 8 Absatz 2 Satz 8 EStG).

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 informiert das Bundesministerium der Finanzen über die durch die 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgesetzten Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2026.

Demnach betragen die Sachbezugswerte für Mahlzeiten ab 2026:

  • Mittag- oder Abendessen: 4,57 Euro
  • Frühstück: 2,37 Euro
  • Vollverpflegung: 11,50 Euro

Der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil ergibt sich aus der Differenz zwischen Sachbezugswert und Eigenbetrag. Erreicht der Eigenbetrag den Sachbezugswert, entsteht kein steuerpflichtiger Vorteil. Übersteigende Beträge bleiben steuerfrei.