Finanzgericht Köln: Handwerkerbonus auch in der Schweiz?
Sachverhalt
Ein Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsbürgerschaft wohnt in der Schweiz. Der Ehemann arbeitet in Deutschland und unterhält dort eine Wohnung. Für ihr Haus in der Schweiz beauftragten sie Handwerks- und Gartenbauarbeiten und beantragten hierfür eine Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG. Das zuständige Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Dienstleistungen außerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht wurden, wie es § 35a Absatz 4 Satz 1 EStG vorsieht. Das Ehepaar erhob daraufhin Klage vor dem FG Köln mit der Argumentation, diese Regelung verstoße gegen das Freizügigkeitsabkommen (FZA)
Entscheidung des FG Köln
Der 7. Senat des FG Köln hält es für möglich, dass die Beschränkung der Steuerermäßigung auf Dienstleistungen innerhalb der EU oder des EWR gegen das FZA verstößt. Das FZA gewährt ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen (Artikel 9 Absatz 2 Anhang I zum FZA), auf das sich die Kläger möglicherweise berufen können. Eine Benachteiligung gegenüber inländischen Steuerpflichtigen sei nicht gerechtfertigt.
Das Verfahren wurde ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Aktenzeichen C-223/25).