BVerfG: Solidaritätszuschlag bleibt verfassungsgemäß
Beweggründe des Gerichts
Das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 555/23) wies die Klage ab, da der Kläger nicht hinreichend darlegen konnte, in welcher Weise er persönlich und unmittelbar durch den Solidaritätszuschlag betroffen sei. Damit wurde die Klage als unzulässig zurückgewiesen.
Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe nach wie vor mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es wurde betont, dass die Erhebung des Zuschlags als eine zulässige Ergänzungsabgabe angesehen wird, selbst nachdem der ursprüngliche Zweck der Finanzierung der deutschen Einheit weggefallen ist. Das Gericht verwies darauf, dass die gesetzliche Grundlage für die Abgabe auch nach dem Ende des Solidarpakts II weiterhin besteht und keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Fortsetzung der Erhebung bestehen.
Bedeutung der Entscheidung
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts schafft Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf den Solidaritätszuschlag. Die Entscheidung bestätigt, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags auch in seiner aktuellen Form verfassungsgemäß ist, was insbesondere für die weiterhin betroffenen Steuerzahler von Bedeutung ist.
Mit dieser Entscheidung endet (vorerst) eine langjährige juristische und politische Debatte. In den vergangenen Jahren wurde immer wieder über eine vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags diskutiert. Das Urteil gibt der Bundesregierung Rechtssicherheit, die Abgabe in der bestehenden Form weiter zu erheben.
Steuerzahler, die auf eine Abschaffung des Solidaritätszuschlags gehofft hatten, müssen sich nun auf eine Fortsetzung der bisherigen Regelung einstellen. Es ist davon auszugehen, dass ab 2030 erneut Prozesse vor dem Verfassungsgericht angestrebt werden, sollte der Soli bis dahin weiter erhoben werden. Für die gesamte kommende Legislaturperiode kann der Bund somit weiterhin mit den Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag rechnen (für 2025 etwa 12,75 Milliarden Euro).