BMF: Billigkeitsmaßnahmen Unterstützung Geschädigte Ukrainekrieg
Hintergrund
Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat in Europa die größte humanitäre Krise seit Ende des Zweiten Weltkriegs ausgelöst. Die große Welle an Hilfsbereitschaft in Unternehmen und Zivilgesellschaft war von Beginn an überwältigend. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte mit mehreren Schreiben diverse steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten veröffentlicht, mit denen das gesamtgesellschaftliche Engagement gewürdigt werden soll (BMF-Schreiben vom 17. März 2022 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :013), vom 7. Juni 2022 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :017) und vom 13. März 2023 (III C 2 – S 7500/22/10005: 005).
Das grundlegende Schreiben vom 17. März 2022 enthält Ausführungen zu folgenden Themen:
- Spenden,
- Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten,
- Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine,
- Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
- Lohnsteuer,
- Aufsichtsratsvergütungen,
- Umsatzsteuer und
- Schenkungsteuer.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 hat das BMF das ursprüngliche Schreiben aus dem März um weitere lohnsteuerliche Unterstützungen ergänzt und am 13. März 2023 ein gesondertes Schreiben "Spenden für technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine" veröffentlicht.
Wegen des fortdauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine hatte das BMF mehrfach den zeitlichen Anwendungsbereich verlängert.
Das BMF hat zum Ende des letzten Jahres abermals reagiert und mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 den zeitlichen Anwendungsbereich der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen auch auf das Jahr 2026 erstreckt.
Hinweis
Weitere Billigkeitsmaßnahmen werden auch für die Unterbringung von Kriegsflüchtlingen durch Wohnungsunternehmen und Vermietungsgenossenschaften bis Ende 2026 gewährt (BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 2 - S 1900/01934/009/023). Die obersten Finanzbehörden der Länder haben ebenfalls mit gleichlautenden Erlassen vom 24. November 2025 die Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.