Anwendungsregelung zu selbst getragenen Stromkosten
Hintergrund
Die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten bei betrieblichen Fahrzeugen, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG dar.
Ziel des neuen BMF-Schreibens ist es, die aktuellen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Verlängerung des Förderzeitraums und die Anpassungen durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019, einheitlich und klar umzusetzen und die Anwendungspraxis zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Das BMF-Schreiben wurde am 11. November 2025 erlassen und ersetzt das BMF-Schreiben vom 29. September 2020. Das neue Schreiben ist auf offene Fälle im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2030 anzuwenden.
Änderungen ab dem 1. Januar 2026
Seit 2017 konnten Arbeitgeber zur Anrechnung der selbstgetragenen individuellen Kosten für Ladestrom dem Arbeitnehmer monatliche Pauschalen steuerfrei erstatten.
Ab dem 1. Januar 2026 ist bei der Ermittlung der selbst getragenen Stromkosten für betrieblich überlassene Elektrofahrzeuge die Energiemenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen. Diese ist anschließend mit den Stromkosten zu multiplizieren.
Das Bundesministerium der Finanzen nennt in ihrem Schreiben dafür zwei Ansatzmöglichkeiten: Die Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten und eine Strompreispauschale zur administrativen Vereinfachung.
Maßgeblich für die Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten ist in der Regel der individuelle Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter (Rn. 27 ff.), bei der Strompreispauschale ist der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zugrunde zu legen (Rn. 30 ff.).
Ein wesentlicher Fortschritt liegt in der neuen Einbeziehung öffentlicher Ladepunkte. Zukünftig ist ein Auslagenersatz für tatsächliche selbst getragene Stromkosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom, der anhand von Belegen nachgewiesen werden kann, ebenfalls zulässig (Rn. 31).
Letztmalige Anwendung der monatlichen Pauschalen
Die monatlichen Pauschalen des BMF-Schreibens vom 29. September 2020 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens nach § 3 Nummer 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom sind letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 1. Januar 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2026 zufließen.