Zentralverband des
Deutschen Handwerks
09.01.2026

Grundsteuer B: Zweifel an differenzierten Hebesätzen in NRW

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt erhöhte Hebesätze für Nichtwohngrundstücke in mehreren Kommunen für verfassungswidrig.

Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2025 erheben die Gemeinden die reformierte Grundsteuer. Die Reform war erforderlich geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 das frühere Grundsteuerrecht wegen veralteter Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt hatte. 

Im Zuge der Umsetzung der neuen Grundsteuer haben Kommunen teilweise differenzierte Hebesätze eingeführt, insbesondere höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke wie Gewerbe- und unbebaute Grundstücke.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Dezember 2025

Unabhängig von der Frage der Bewertung hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteilen vom 4. Dezember 2025 die kommunale Hebesatzgestaltung in mehreren nordrhein-westfälischen Städten beanstandet. 

Die Städte Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen hatten für Nichtwohngrundstücke (einschließlich unbebauter Grundstücke) deutlich höhere Hebesätze als für Wohngrundstücke festgesetzt. Nach Auffassung des Gerichts verstößt diese Differenzierung gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit.

Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass rein fiskalische Erwägungen, etwa die Sicherung des Steueraufkommens oder die Entlastung von Wohngrundstücken, keine ausreichende Rechtfertigung für eine ungleiche Belastung innerhalb desselben Steuergegenstands darstellen. Die angefochtenen Grundsteuerbescheide wurden aufgehoben. 

Die Entscheidungen sind derzeit noch nicht rechtskräftig; Rechtsmittel wurden zugelassen.

Auswirkungen auf die Praxis

  • Eigentümer von Nichtwohngrundstücken in Gemeinden mit differenzierten Hebesätzen sollten ihre Grundsteuerbescheide sorgfältig prüfen.
  • In Nordrhein-Westfalen kann es angezeigt sein, gegen entsprechende Bescheide fristgerecht Widerspruch einzulegen, um eine Bestandskraft zu vermeiden.
  • Die Argumentation des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen betrifft grundsätzliche Fragen der Gleichbehandlung innerhalb der Grundsteuer B und ist auch für andere Bundesländer relevant, in denen Kommunen differenzierte Hebesätze festsetzen können.

Einordnung

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen machen deutlich, dass die kommunale Ausgestaltung der Grundsteuer B über differenzierte Hebesätze verfassungsrechtlich angreifbar sein kann. Für Steuerpflichtige rückt damit die Hebesatzebene in den Fokus. Die weitere Entwicklung durch höhere Verwaltungsgerichte bleibt abzuwarten.

 

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