Zentralverband des
Deutschen Handwerks
09.01.2026

GrStG - Bundesfinanzhof: Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells

Der BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Bundesmodells und weist verfassungsrechtliche Zweifel am Ertragswertverfahren zurück.

Hintergrund

Mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 u. a.) hatte das Bundesverfassungsgericht das frühere Grundsteuerrecht wegen veralteter Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber reagierte darauf mit dem Grundsteuerreformgesetz und führte ein neues Bewertungsrecht ein.

Gleichzeitig eröffnete der Gesetzgeber den Ländern die Möglichkeit, von einem einheitlichen Modell abzuweichen. In der Folge wenden heute elf Bundesländer das sogenannte Bundesmodell an, während andere Länder eigene Bewertungsmodelle eingeführt haben.

Zum Stichtag 1. Januar 2022 wurden sämtliche Grundstücke neu bewertet und seit dem 1. Januar 2025 wird die "neue Grundsteuer" von den Gemeinden erhoben. Bereits früh wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Bundesmodell sowie gegen einzelne kommunale Umsetzungsmaßnahmen geltend gemacht.

BFH-Entscheidung vom 10. Dezember 2025 zum Bundesmodell 

Der BFH hatte in drei Hauptsacheverfahren (II R 3/25, II R 25/24, II R 31/24) über die Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften des Bundesmodells für Wohnobjekte entschieden. 

Streitgegenstand waren insbesondere:

  • die Verwendung durchschnittlicher Nettokaltmieten im pauschalierten Ertragswertverfahren,
  • die Heranziehung von Bodenrichtwerten zur Ermittlung des Bodenwerts,
  • sowie die weitgehende Typisierung und Generalisierung im Bewertungsverfahren.

Der BFH wies sämtliche Revisionen zurück und sah keine Veranlassung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Nach Auffassung des Gerichts ist das Grundsteuer-Bundesmodell sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß.

Der Gesetzgeber dürfe bei der Ausgestaltung eines steuerlichen Massenverfahrens aus Gründen der Praktikabilität generalisieren, pauschalieren und typisieren, selbst wenn dadurch im Einzelfall Bewertungsungenauigkeiten entstünden. Die pauschalierten Nettokaltmieten im Ertragswertverfahren sowie die Heranziehung von Bodenrichtwerten als Bestandteil der Grundsteuerbewertung seien verfassungsrechtlich zulässige Parameter, auch wenn objektspezifische Besonderheiten nicht vollständig abgebildet werden können.

Mangels eigener verfassungsrechtlicher Zweifel hat der BFH von einer Vorlage an das BVerfG abgesehen. Eine verfassungsrechtliche Klärung ist jedoch nicht ausgeschlossen; da einzelne Kläger angekündigt haben, Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Auswirkungen auf die Praxis

  • Verfassungsrechtliche Angriffe gegen Grundsteuerwertbescheide allein wegen der Systematik des Bundesmodells haben nach der BFH-Rechtsprechung nur geringe Erfolgsaussichten.
  • Die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts bleibt jedoch weiterhin bestehen.

Einordnung

Mit der Entscheidung des BFH ist die Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsregeln des Bundesmodells auf Ebene der Fachgerichte bestätigt. Ob es zu einer weitergehenden verfassungsrechtlichen Prüfung kommt, bleibt abzuwarten.

 

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