Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Deutschen Handwerks
20.10.2022

Kassenführung: Immer neue Anforderungen und kein Ende in Sicht

Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung ist insbesondere für die sog. bargeldintensiven Betriebe des Handwerks von zentraler Bedeutung.
Ausschnitt einer Kasse, vor der eine Person mit einem Geldschein in der Hand steht.

Ordnungsmäßigkeit

Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung ist insbesondere für die sog. bargeldintensiven Betriebe des Handwerks von zentraler Bedeutung. Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) sind die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung in gravierendem Maße gestiegen. Die Regelungslage ist für die Praxisanwenderin und den Praxisanwender nur schwer zu überblicken. Dies ist u.a. der Flut an BMF-Schreiben und Veröffentlichungen von sich stetig ändernden Technischen Richtlinien durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) geschuldet. Zusätzlich sind neue Fassungen der Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) veröffentlicht worden. Die FAQ des BMF und des BSI führen nur in beschränktem Maße zu mehr Rechtssicherheit. Erschwerend kommt hinzu, dass  Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber auch im Blick behalten sollen, welche zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) noch über das erforderliche Zertifikat verfügt. Dies ist eine kaum schaffbare Herkulesaufgabe!

Zuletzt hat das BSI Anfang Juni einen neuen Entwurf Technischer Richtlinien veröffentlicht und das BMF hat Ende Juni den Verbänden den Entwurf eines geänderten Anwendungserlasses zu § 146a AO zur Stellungnahme übersandt. Der ZDH hat sich intensiv in die Diskussion der beiden Entwürfe eingebracht. Beiden ist gemein, dass sie die Anforderungen der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung erhöhen und zu erheblichen Konsequenzen für die betriebliche Praxis führen. Vor dem Hintergrund, dass Kerninhalte des Kassengesetzes – die Entwicklung sowie der Einsatz einer Prüfsoftware für Finanzbeamte und die Schaffung eines Meldeverfahrens bei den Finanzämtern – noch nicht umgesetzt wurden, ist die Frage nach der Verhältnismäßigkeit immer neuer Anforderungen an die betriebliche Praxis im besonderen Maße zu stellen.

Die geplanten Anpassungen im Bereich des AEAO zu § 146a führen zwar streckenweise zu mehr Rechtssicherheit, doch werden bedauerlicherweise neue offene Fragestellungen und damit neue Rechtsunsicherheiten geschaffen. Ferner drohen Entwertungen von Investitionen der Betriebe nicht einmal 3 Jahren nachdem diese getätigt wurden. Die Vielfalt der in der Praxis eingesetzten IT-Architekturen bei den elektronischen Aufzeichnungssystemen und der Einbindung von TSEs bildet die vom Gesetzgeber angestrebte Technologieoffenheit ab. Unter diesem Aspekt ist eine mögliche Beschränkung im Bereich von cloudbasierten Technologien, sowohl bei TSEs als auch bei elektronischen Aufzeichnungssystemen – und damit bei Kassensystemen – zumindest kritisch zu hinterfragen.

Die Bemühungen der Betriebe, alle Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung umzusetzen, wird durch immer weitergehende Neuerungen konterkariert. In der Absicht, die Manipulationssicherheit zu stärken, werden die ehrlichen Betriebe überfordert und Bemühungen einer fortschreitenden Digitalisierung behindert. Daher sollten weitreichende Änderungen erst dann vorgenommen werden, wenn alle Gesetzeselemente auch durch die Finanzverwaltung umgesetzt wurden und sich ein weitergehender Bedarf für eine Manipulationssicherheit ergibt. Der ZDH wird sich daher auch weiterhin für praxistaugliche und sachgerechte Weiterentwicklungen sowie eine Beseitigung von bestehenden Rechtsunsicherheiten stark machen.

Ihr ZDH-Steuerteam