Kritik an der Mess- und Eichgebührenverordnung
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Insbesondere die im Lebensmittelhandwerk relevanten Gebührensätze für das Eichen von Waagen und die Kontrolle von Fertigpackungen steigen damit ab 1. Januar 2026 deutlich an, nachdem die Gebührensätze bereits in den Jahren 2019 und 2021 angehoben wurden.
Der ZDH und die zur Arbeitsgemeinschaft Lebensmittelhandwerk zählenden Verbände hatten die Erhöhung in den jeweiligen Stellungnahmen an das zuständige Bundeministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) abgelehnt.
Denn angesichts des klar formulierten Willens der Bundesregierung, den Wirtschaftsstandort Deutschland auch und gerade mit der Senkung von Gebühren zu stärken, reicht aus Sicht des Handwerks ein pauschaler Verweis auf die nach “Tarifsteigerungen und Inflationsraten ermittelten Personal- und Sachkostendaten” sowie der Hinweis, dass “sämtliche erhobenen Gebührensätze, die derzeit noch gelten, nicht mehr kostendeckend” seien als Begründung für drastisch steigende Gebühren nicht aus. Konkrete Berechnungen, eine Konkretisierung der behaupteten Kostensteigerungen fanden sich aber nirgends im Entwurf.
Gerechtfertigte Kostensteigerungen müssen durch verlängerte Eichfristen kompensiert werden
Auch wenn Forderungen nach moderaten Gebührenerhöhungen nachvollziehbar zu begründen sind, gibt es Möglichkeiten, solche Erhöhungen etwa durch eine Verlängerung von Eichfristen zu kompensieren. Diese Fristen sind in der Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) geregelt. Auch hier ist kein klares Muster erkennbar: Während Strom- und Gaszähler alle 16 Jahre geeicht werden müssen, muss eine Eichung bei einer selbsttätigen Kontrollwaage jedes Jahr erfolgen. Während Ausschankmaße in der Gastronomie und Längenmaße niemals geeicht werden müssen, muss ein Gewichtsstück alle vier Jahre amtlich nachgewogen werden – egal, wie oft es in dieser Zeit verwendet wurde.
Eichfristen können vom zuständigen BMWE geändert werden, EU-rechtliche Vorgaben gibt es hier nicht. Um die Belastung der Wirtschaft durch steigende Eichgebühren zu kompensieren und somit ein Wahlversprechen einzuhalten, müssen Eichfristen entsprechend verlängert werden.