Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens zur E-Rechnung
Seit dem 1.1.2025 sind alle Unternehmen dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) empfangen zu können. Nach Ablauf der Übergangsfristen am 1.1.2027 bzw. am 1.1.2028 wird es auch eine Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen zwischen Unternehmen geben. Bereits im Herbst 2024 hatte das BMF in einem ersten BMF-Schreiben grundlegende Fragestellungen der Wirtschaft in Bezug auf die obligatorische E-Rechnung aus Sicht der Finanzverwaltung beantwortet. Ende Juni 2025 wurde den Wirtschaftsverbänden der Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens zur E-Rechnung zur Stellungnahme zugeleitet, der auch auf der Homepage des BMF abrufbar ist. Hierin werden weitere Zweifelsfragen in Zusammenhang mit der E-Rechnung beantwortet.
Der ZDH hat gemeinsam mit den anderen Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft zu dem Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Darin haben wir insbesondere darauf hingewiesen, dass es bei der elektronischen Rechnungsstellung keine Verschärfungen im Vergleich zu den bisherigen Rechnungsstellungsregeln geben darf. Die Anforderungen der Finanzverwaltung sollen sich am Stand der Digitalisierung in den Betrieben orientieren. Insbesondere sollte
- die Vorschrift des § 31 UStDV (eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen) auch auf elektronische Rechnungen anwendbar sein,
- eine kurze Leistungsbeschreibung im strukturierten Teil der E-Rechnung ausreichend sein, die durch in die E-Rechnung eingebettete Anhänge (z. B. Leistungsverzeichnisse) ergänzt werden kann,
- der Rechnungsaussteller bei Rechnungsänderungen durch den Auftraggeber keine neue Rechnung ausstellen müssen,
- eine praxisgerechte Lösung für das Ausstellen einer Schlussrechnung bei vorausgegangenen Abschlags- bzw. Anzahlungsrechnungen gefunden werden.
Für die vorbeschriebenen Fälle gibt es bisher keine bzw. keine praxistauglichen technischen Lösungen. Derzeit wird die der E-Rechnung zugrundeliegende CEN-Norm EN 16931 auf EU-Ebene überarbeitet. Die zuständigen Normungsgremien sind aufgerufen, Lösungen zu erarbeiten. Es ist jedoch schon jetzt absehbar, dass die überarbeitet Norm am Ende der ersten Übergangsfrist am 1.1.2027 noch nicht veröffentlicht sein wird. Dann werden jedoch alle Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro bereits zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet sein. Die Wirtschaftsverbände fordern die Finanzverwaltung in ihrer Stellungnahme auf, tragfähige Übergangsregelungen zu schaffen.