Zentralverband des
Deutschen Handwerks
26.06.2025

Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm

Wachstumsbooster, Investitionsbooster, 100-Tage-Paket – die Namen sind vielfältig, sie alle eint: Das erste große Steuergesetz der neuen Bundesregierung ist auf der Zielgeraden.

Zielsetzung: Wirtschaftswachstum durch Investitionsimpulse

Mit dem “Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm” bringt die Bundesregierung ihr erstes großes steuerpolitisches Reformpaket auf den Weg. Ziel ist es, Impulse für mehr Wachstum zu setzen, Investitionen anzuregen und Unternehmen steuerlich zu entlasten. Nach umfangreichen politischen Verhandlungen stehen die entscheidenden parlamentarischen Schritte unmittelbar bevor: Am 26. Juni 2025 erfolgte die abschließende Beratung und Beschlussfassung im Bundestag, am 11. Juli steht die entscheidende Abstimmung im Bundesrat an. 

Wesentliche Inhalte für Unternehmen im Überblick

Investitions-Booster

Zur Stärkung der Investitionsfähigkeit wird die degressive Abschreibung wieder eingeführt und mit einem Abschreibungssatz in Höhe von bis zu 30 Prozent ausgeweitet. Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden. Das bedeutet: Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge und andere bewegliche Wirtschaftsgüter können schneller steuerlich geltend gemacht werden. Das verbessert die Liquidität – genau dann, wenn investiert wird. Die Regelung ist für alle Unternehmen anwendbar – unabhängig von Größe oder Rechtsform. 

Körperschaftsteuer und Thesaurierung: Steuerlast nachhaltig senken

Kapitalgesellschaften sollen künftig steuerlich entlastet werden. Geplant ist eine stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 von 15 Prozent auf zehn Prozent, um die Höhe der Steuerlast zu verringern und Investitionsspielräume zu stärken. 

Ein weiterer zentraler Baustein ist die gezielte Entlastung von Personenunternehmen, die Gewinne im Betrieb belassen (thesaurieren). Der bisherige Thesaurierungssteuersatz von 28,25 Prozent auf nicht entnommene Gewinne soll schrittweise auf 25 Prozent abgesenkt werden. Ziel ist es, die Investitionsfähigkeit insbesondere von Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu stärken. Die Entnahmebesteuerung (Nachversteuerung) bleibt bestehen, wird aber durch die geringere Anfangsbelastung wirtschaftlich entschärft.

Diese Maßnahme kann für Betriebe, die ihre Gewinne überwiegend im Unternehmen belassen, spürbare Liquiditätsvorteile bringen – insbesondere bei größeren Investitions- oder Transformationsvorhaben.

Förderung der betrieblichen E-Mobilität

Investitionen in elektrisch betriebene Fahrzeuge werden steuerlich begünstigt. Für ab dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschaffte Fahrzeuge soll eine Sonderabschreibung von 75 Prozent im Investitionsjahr ermöglicht werden. Die Gesamtnutzungsdauer verbleibt bei sechs Jahren. Im Abschreibungsjahr reduzieren sich die Abschreibungssätze auf zehn Prozent im zweiten Jahr nach Anschaffung, fünf Prozent im dritten und vierten Jahr, drei Prozent im fünften Jahr sowie zwei Prozent im sechsten Jahr. Ausdrücklich positiv ist, dass die Sonderabschreibung auch für elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge (Lastkraftwagen und Busse) gelten soll. 

Auch die Obergrenze für die Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) für die begünstigte 0,25-Prozent-Dienstwagenbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 u. S. 3 Nr. 3 EStG) wird von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Ziel ist es, die Transformation zu klimafreundlicher Mobilität wirtschaftlich attraktiver zu machen. 

Ausbau der steuerlichen Forschungsförderung

Die bestehende Forschungszulage wird ausgeweitet und vereinfacht, um mehr Betriebe zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Softwarelösungen zu motivieren. Die Obergrenze der Bemessungsgrundlage zur steuerlichen Forschungsförderung steigt von zehn auf zwölf Milliarden Euro, und förderfähige Aufwendungen werden ausgeweitet. Künftig können Gemein- und Betriebskosten pauschal mit 20 Prozent der förderfähigen Personalkosten angesetzt werden, dadurch soll Bürokratieaufwand verringert werden.

Praxishinweis

Unternehmen sollten die geplanten Maßnahmen frühzeitig in ihre Investitions- und Steuerplanung einbeziehen. Insbesondere sollten geplante Investitionen auf ihre Förderfähigkeit hin geprüft werden – etwa im Hinblick auf die degressive AfA oder Maßnahmen im Bereich Mobilität. Zudem kann sich ein Blick auf die Entlastungseffekte der geplanten Körperschaftsteuersenkung und der reduzierten Thesaurierungsbesteuerung lohnen. Auch kleinere Entwicklungs- oder Digitalisierungsprojekte könnten künftig von der erweiterten Forschungszulage profitieren. 

Bitte beachten:

Bei den hier zur Verfügung gestellten Informationen handelt es sich um allgemeine Hinweise zu handwerksrelevanten Rechtsthemen. Darüber hinausgehende Informationen und insbesondere individuelle Beratungen sind dem ZDH nicht gestattet. Bitten nutzen Sie bei weitergehenden Fragen zu den hier dargestellten Themen die Beratungsangebote Ihrer Handwerksorganisation vor Ort (Handwerkskammern, Innungen und Fachverbände).

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