Gewerbesteuer

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb unterliegt neben der Einkommensteuer bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie der Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften zusätzlich der Gewerbesteuer. Diese kommunale Steuer stellt eine wesentliche Belastung für viele Betriebe dar und fällt unabhängig von der Rechtsform an.
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die gezahlte Gewerbesteuer gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 EStG mit dem Faktor 4,0 auf die Einkommensteuer angerechnet. Damit wird die Belastung bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent vollständig kompensiert. Der gesetzlich festgelegte Mindesthebesatz beträgt dabei 200 Prozent (§ 16 Abs. 4 GewStG). Erst bei höheren Hebesätzen verbleibt eine nicht anrechenbare Restbelastung. Kapitalgesellschaften hingegen können die Gewerbesteuer nicht auf die Körperschaftsteuer anrechnen. Diese stellt eine echte Zusatzsteuer dar. In der Praxis liegt die effektive Belastung durch die Gewerbesteuer bei Kapitalgesellschaften in der Regel zwischen 14 Prozent (Hebesatz ca. 400 Prozent) und 16 Prozent (Hebesatz ca. 450 Prozent) des steuerlichen Gewinns.
Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist nicht identisch mit dem Gewinn aus der Handels- und Steuerbilanz. Vielmehr werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn teilweise wieder hinzugerechnet – insbesondere Zinsen, Mieten, Pachten und Leasinggebühren. Diese sogenannten Hinzurechnungen führen dazu, dass auch ertragsunabhängige Faktoren die Steuerlast beeinflussen können.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Seit der Unternehmenssteuerreform zum 01.01.2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar. Damit erhöht sich die steuerliche Bemessungsgrundlage und wirkt sich direkt auf die Steuerbelastung aus – sowohl bei Personenunternehmen als auch bei Kapitalgesellschaften.