Wichtige Änderungen seit Jahresbeginn (1.1.2025)
Ursprünglich war geplant, in einem Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau bei der Strom- und Energiesteuer steuerliche Erleichterungen und Bürokratieabbau zusammenzuführen. Aufgrund des Bruchs der Ampelkoalition konnte diese Gesetzesnovelle jedoch nicht mehr verabschiedet werden. Daher hat die Bundesregierung zentrale Reformen stattdessen durch eine Verordnung umgesetzt (BGBl. 2024 I Nr. 445).
Verpflichtende elektronische Antragstellung
Eine der zentralen Neuerungen ist die verpflichtende Umstellung auf die digitale Antragstellung für Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle entsprechenden Anträge zwingend über das Online-Portal der Zollverwaltung eingereicht werden. Die bisherigen PDF-Formulare, die zuvor auch per Post eingereicht werden konnten, sind nun nicht mehr zulässig. Unternehmen müssen sich dafür im Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendungssystem (IVVA) der Zollverwaltung registrieren und dort die neue Dienstleistung „Entlastung Energie/Strom für Unternehmen“ nutzen.
Ursprünglich war eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen, doch diese wurde aufgrund der steigenden Anzahl an Anträgen, insbesondere durch die Erhöhung der Steuerentlastung nach § 9b StromStG auf 20,00 €/MWh, erheblich verkürzt. Mit der vollständigen Digitalisierung des Verfahrens soll die Bearbeitung effizienter und schneller gestaltet werden. Unternehmen sind nun gefordert, ihre internen Abläufe anzupassen und sicherzustellen, dass sie die technischen Voraussetzungen für die digitale Antragstellung erfüllen. Papiergestützte Anträge sind nicht mehr zulässig, weshalb Unternehmen sich frühzeitig auf das neue Verfahren einstellen müssen.
Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten entfällt
Bisher war es erforderlich, dass Unternehmen mit jedem Antrag auf Steuerentlastung eine detaillierte Beschreibung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten einreichen. Dieser Nachweis diente der Überprüfung der Berechtigung zur Steuerentlastung und wurde in der Regel über das Formular 1402 beim Hauptzollamt eingereicht.
Mit den neuen Regelungen entfällt diese Verpflichtung für Anträge nach § 9b StromStG, § 54 EnergieStG sowie weiteren relevanten Steuerentlastungstatbeständen wie § 9a StromStG oder § 51 EnergieStG. Unternehmen müssen die Tätigkeitsbeschreibung nun nur noch auf ausdrückliches Verlangen des Hauptzollamts einreichen.
Diese Änderung führt zu einer Entlastung der Unternehmen, da der bürokratische Aufwand für die Antragstellung reduziert wird. Dennoch bleibt die Verpflichtung zur korrekten Einordnung der wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Angaben den Anforderungen der Zollverwaltung entsprechen, auch wenn die Dokumente nicht mehr automatisch vorgelegt werden müssen. Die Zollverwaltung behält sich weiterhin das Recht vor, diese Informationen nachträglich anzufordern oder stichprobenartige Prüfungen durchzuführen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen die wirtschaftliche Tätigkeitsbeschreibung nicht mehr routinemäßig einreichen müssen, sie jedoch intern dokumentieren und auf Anfrage jederzeit vorlegen können sollten. Eine fehlerhafte Einordnung könnte dazu führen, dass Anträge abgelehnt oder nachträgliche Prüfungen eingeleitet werden.
Geänderte Fristen für Steuerentlastungsanträge
Ein weiterer wichtiger Aspekt der neuen Verordnung betrifft die Fristen für Steuerentlastungsanträge im Bereich der Energie- und Stromsteuer. Bisher mussten diese Anträge bis spätestens zum
31. Dezember des auf das Verbrauchsjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Das bedeutete zum Beispiel, dass eine Steuerentlastung für das Jahr 2023 spätestens bis zum 31. Dezember 2024 beantragt werden musste.
Mit der neuen Regelung entfällt diese feste Frist. Ab dem 1. Januar 2025 müssen die Anträge bis zum Ablauf der allgemeinen Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO eingereicht werden. Diese Frist beträgt grundsätzlich ein Jahr und beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Für die meisten Unternehmen ändert sich in der Praxis wenig, da auch unter der neuen Regelung die Steuerentlastung für ein Jahr weiterhin bis zum 31. Dezember des Folgejahres beantragt werden kann. Die Neuregelung bietet jedoch in bestimmten Fällen mehr Flexibilität, etwa wenn eine Ablaufhemmung nach § 171 Abgabenordnung eintritt. Diese kann beispielsweise wirksam werden, wenn eine steuerliche Außenprüfung durchgeführt wird. In solchen Fällen kann die Frist für die Antragstellung verlängert werden.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre internen Fristen zwar weiterhin sorgfältig überwachen müssen, jedoch in besonderen Fällen von der flexibleren Regelung profitieren können. Dennoch wird empfohlen, Anträge weiterhin so früh wie möglich einzureichen, um Verzögerungen oder den ungewollten Ablauf der Festsetzungsfrist zu vermeiden.