Sozialversicherungspflicht von Dozentinnen und Dozenten
Foto: AdobeStock/industrieblick
"Herrenberg-Urteil"
Vor dem Hintergrund eines Urteils des Bundessozialgerichts im Jahr 2022 (sog. “Herrenberg-Urteil”) ist seitdem die selbstständige Tätigkeit von Dozentinnen und Dozenten an den Bildungseinrichtungen des Handwerks fraglich. Sie wären in den meisten Fällen als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte einzustufen.
Allerdings sind weit mehr als die Hälfte der Dozentinnen und Dozenten in unseren Bildungseinrichtungen selbstständig tätig, viele von Ihnen nebenberuflich zu einer Haupttätigkeit in Handwerksbetrieben oder in der Handwerkorganisation. Oftmals sind diese im Haupterwerb abhängig beschäftigt, es sind aber auch zahlreiche Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber nebenher als Lehrkraft tätig. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen der Lehrtätigkeit kommt für viele allerdings nicht in Frage. Sie stünden in der Folge der Handwerkorganisation nicht mehr als Lehrkraft zur Verfügung. Damit würde die berufliche Bildung im Handwerk mindestens teilweise zum Erliegen kommen.
Daher bedarf es aus Sicht des ZDH dringend einer gesetzlichen Regelung, die es ermöglicht, den Status Quo der Selbstständigkeit von Dozentinnen und Dozenten in der beruflichen Bildung weitgehend aufrecht zu erhalten. Im Jahr 2026 soll es hier eine neue Regelung geben, die der ZDH eng begleiten wird.
Um eine rückwirkende Beitragspflicht zu verhindern und die Träger der Bildungseinrichtungen vor hohen finanziellen Nachforderungen zu schützen, hat die Regierung bereits im März 2025 eine Übergangsregelung erlassen, mit der ein Beitragspflicht ausgeschlossen werden kann, wenn der Dozent oder die Dozentin der selbstständigen Tätigkeit und der Sozialversicherungsfreiheit zustimmt. Sie läuft allerdings Ende 2026 aus. Geplant ist laut einem Änderungsentwurf der Regierungsfraktionen eine Verlängerung der Übergangsregelung um ein weiteres Jahr bis Ende 2027.
