Zentralverband des
Deutschen Handwerks

Schwarzarbeit: Bekämpfung modernisieren und digitalisieren

Illegale Beschäftigung und Scheinselbstständigkeit hemmen nicht nur die Schaffung legaler Arbeitsplätze, sondern unterlaufen auch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen.
Eine Friseurin im Salon frisiert einer Seniorin die Haare.

Der ZDH setzt sich schon lange für eine konsequente Schwarzarbeitsbekämpfung ein. Mit dem zum 30. Dezember 2025 novellierten Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist bereits Vieles erreicht worden, dennoch besteht weiter Handlungsbedarf. 

Schwarzarbeit: Ursachen bekämpfen
Novelliertes Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) in Kraft getreten
Weitere für das Handwerk relevante Aspekte der effektiven Schwarzarbeitsbekämpfung
ZDH-Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung des SchwarzArbG
ZDH-Pressemitteilung

 

 

Schwarzarbeit: Ursachen bekämpfen

Um die weiterhin auf hohem Niveau verharrende Schwarzarbeit effektiv und nachhaltig einzudämmen, müssen zum einen die Ursachen der Schwarzarbeit bekämpft werden. Diese liegen überwiegend in einer hohen Steuer- und Abgabenlast, einer mit Unsicherheiten behafteten Steuer- und Sozialgesetzgebung und einer zu starken Regulierung des Arbeitsmarktes. Zudem bedarf es einer besseren Zusammenarbeit und Vernetzung aller an der Schwarzarbeitsbekämpfung beteiligten Akteure, auf regionaler wie auf bundesweiter Ebene.

In Bezug auf Steuer- und Abgabenlast ist beispielsweise der Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu nennen, der mittlerweile auf rund 42 Prozent gestiegen ist. Dies bedeutet eine deutliche Mehrbelastung für die personalintensiven Handwerksbetriebe und ihre Beschäftigten, die weniger Netto vom Brutto haben. Der Schwarzarbeits-Druck steigt in diesen lohnintensiven Bereichen.

Novelliertes Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) in Kraft getreten

Das novellierte Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist mit Wirkung zum 30. Dezember 2025 in Kraft getreten. Die neue Gesetzesfassung sieht deutliche Verbesserungen für eine stärkere Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung vor. Die Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfungsmaßnahmen sind sinnvoll, da sie einen verbesserten Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden ermöglichen und damit eine schnellere sowie zielgerichtetere Identifizierung von Tatmustern unterstützen.

Der ZDH begrüßt die Novellierung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, wird sich aber für die Berücksichtigung weiterer für das Handwerk wichtigen Aspekte einsetzen. 

Aufnahme des Friseurhandwerks als Schwarzarbeitsbranche erfogt

Positiv hervorzuheben ist, dass im neuen Referentenentwurf das “Friseur- und Kosmetikgewerbe” gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 11 SchwarzArbG-E in den Katalog der sogenannten Schwarzarbeitsbranchen aufgenommen wurde. Mit der Bezeichnung “Friseur- und Kosmetikgewerbe” wird sichergestellt, dass die Branche in allen ihren Facetten umfasst und alle Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten des Friseur- und Kosmetikgewerkes ausüben, erfasst werden. Sämtliche Betriebe dieses Wirtschaftszweiges – auch solche mit veränderten Strukturen wie vermehrt auftretende Barbershops – fallen unter diese Begrifflichkeit, womit unnötige Diskussionen von vornherein ausgeschlossen werden. 

Klarstellung zur Herausnahme des Fleischerhandwerks aus dem Katalog der Schwarzarbeitsbranchen erzielt

Erreicht werden konnte ferner, dass das Fleischerhandwerk eindeutig von der (industriellen) Fleischwirtschaft abgegrenzt und aus dem Anwendungsbereich der Branche der “Fleischwirtschaft” gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 8 SchwarzArbG herausgenommen wird. Die bisherige Regelung führte dazu, dass Betriebe des Fleischerhandwerks unverhältnismäßig vielen bürokratischen Auflagen unterlagen, obwohl vergleichbare Vorfälle wie in der Fleischindustrie nicht vorlagen. Die jetzt erfolgte Herausnahme reduziert den administrativen Aufwand im Fleischerhandwerk und trägt den kleinbetrieblichen Strukturen des Fleischerhandwerks besser Rechnung. Sie ist zunächst auf fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes befristet. Ob und gegebenenfalls wie die Regelung nach Ablauf dieses Zeitrahmens angepasst oder fortgeführt wird, wird Gegenstand einer Evaluierung sein.

Risikobasierter Prüfungsansatz darf nicht zulasten der Prüfung kleinbetrieblicher Strukturen gehen

Der in der Gesetzesnovelle beschriebene risikoorientierte Ansatz bei Zollprüfungen wird als grundsätzlich begrüßenswert angesehen. Dabei sollte jedoch sichergestellt werden, dass auch kleinbetrieblich strukturierte Handwerksbetriebe angemessen berücksichtigt werden. Die Bewertung sollte nicht allein an der erwarteten Schadenshöhe ausgerichtet sein, sondern die branchenspezifischen Gegebenheiten einbeziehen. Ein effizienter Einsatz der Prüfungsressourcen ist zudem wichtig, um präventive Maßnahmen auch in Betrieben mit geringerer Schadenssumme zu ermöglichen.

Weitere für das Handwerk relevante Aspekte der effektiven Schwarzarbeitsbekämpfung

Die Forderung nach einer stärkeren Einbeziehung der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparten, der Aufnahme der Handwerkskammern als Zusammenarbeitsbehörde und der Stärkung kommunaler Ordnungsbehörden bei der Schwarzarbeitsbekämpfung wurden im aktuellen Gesetzgebungsverfahren leider nicht umgesetzt, bleiben jedoch aus Sicht des Handwerks weiterhin wichtige Aspekte einer effektiven Bekämpfung irregulärer Beschäftigung. 

  • Einbeziehung gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien: Die intensivere Zusammenarbeit mit den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien wird als wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der Schwarzarbeitsbekämpfung angesehen. Ein regelmäßiger Datenaustausch kann helfen, frühzeitig auf Unregelmäßigkeiten hinzuweisen, beispielsweise bei der Bildung von Nachfolgefirmen, und so die Effektivität der Risikoanalysen und anschließenden Prüfungen deutlich zu erhöhen.
  • Aufnahme der Handwerkskammern als Zusammenarbeitsbehörden im Sinne des § 2 Abs. 4 SchwarzArbG: Die Einbindung der Handwerkskammern als offizielle Zusammenarbeitsbehörden ist sinnvoll und notwendig. Aufgrund ihrer detaillierten Kenntnisse über die Betriebe und die Führung der Handwerksrolle können sie wichtige Informationen bereitstellen, die zur Identifizierung und Aufdeckung von Schwarzarbeitsfällen beitragen – ohne dass hierfür neue Zuständigkeiten begründet werden müssen.
  • Kommunale Ordnungsbehörden stärken: Auch die kommunalen Ordnungsbehörden, die nach Landesrecht für die Kontrolle von handwerks- und gewerberechtlichen Verstößen zuständig sind, sollten in ihren Befugnissen gestärkt werden. Besonders im Anschluss an Betriebsprüfungen sollte es möglich sein, ergänzende Unterlagen und Auskünfte einzuholen, um etwaige Scheinbetriebsleiterverhältnisse und andere verdeckte Verstöße zuverlässiger aufzudecken. Eine intensivere Zusammenarbeit mit den Handwerkskammern könnte darüber hinaus die Transparenz und Effizienz der Kontrollen weiter verbessern.

Der ZDH wird diese zentralen Anliegen weiterverfolgen und auf deren legislative Umsetzung drängen.

 

ZDH-Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Nachdem der bereits beschlossene Gesetzesentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung aus 2024 der Diskontinuität der 20. Wahlperiode unterlag, hat das Bundesministerium der Finanzen am 7. Juli 2025 entsprechend den Vorhaben des Koalitionsvertrages für die 21. Legislaturperiode einen aktualisierten Referentenentwurf veröffentlicht. Der mit Datum vom 1. Oktober 2025 konsolidierte Gesetzentwurf ist am 13. November 2025 vom Deutschen Bundestag in zweiter und dritter Lesung angenommen worden. 

ZDH-Stellungnahme zum Gesetzentwurf Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

  • ZDH-Stellungnahme zum Referentenentwurf Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
    Oktober 2025: Der ZDH positioiniert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung.

Pressemitteilung

Schlagworte