Nachrüstung von Handwerker- und Lieferfahrzeugen
Durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wurden gemäß den Ankündigungen des "Dieselgipfels" vom Oktober 2018 zwei Richtlinien zur SCR-Katalysator-Nachrüstung von Handwerker- und Lieferfahrzeugen mit Dieselantrieb veröffentlicht.
- Seite mit allen aktuellen Nachrüstprogrammen des BMVI (handwerksrelevante Programme finden Sie unten auf der Seite): https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Dossier/Hardware-Nachruestungen/top-3-nachruestung-fr-handwerker-lieferfahrzeuge.html
Zu unterscheiden sind die Richtlinie für leichte Handwerker- und Lieferfahrzeuge (Klasse N1 [teils auch N2], 2,8 bis 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht [zgG] der Euro-Normen 3 bis 6) und die die Richtlinie für schwere Handwerker- und Lieferfahrzeugen (Klasse N2 [teils auch N1] 3,5 bis 7,5 t zgG der Euro normen III, IV) (Die Grenze von 3,5 t zgG ist nur eine Orientierung. Entscheidend ist, ob die Fahrzeuge abgasrechtlich nach der Norm für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge ("arabische Ziffern") oder der Lkw-Abgas-Norm ("römische Ziffern") zugelassen sind.
Die Richtlinien enthalten sowohl die technischen Bedingungen für die Nachrüstsätze (die in erster Linie für die mit Herstellung und Einbau befassten Unternehmen von Interesse sind) als auch die konkreten Förderbedingungen für Unternehmen, die Diesel-Nutzfahrzeuge einsetzen und nachrüsten wollen. Zur Finanzierung der Nachrüstung stellt die Bundesregierung zunächst 333 Millionen Euro zur Verfügung.
Zuständig für die Abwicklung ist die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV), die auf ihrer Homepage bereits umfängliche Informationsmaterialien, Formulare für die Fördermittelbeantragung und FAQ-Listen bereitgestellt hat:
- Seite für leichte Nutzfahrzeuge: https://www.bav.bund.de/DE/4_Foerderprogramme/91_Nachruestung
Handwerker_und_Lieferfahrzeuge/01_leicht/Nachruestung_Handwerker_
Lieferfahrzeuge_leicht_node.html - Seite für schwere Nutzfahrzeuge: https://www.bav.bund.de/DE/4_Foerderprogramme/91_Nachruestung_
Handwerker_und_Lieferfahrzeuge/02_schwer/Nachruestung_Handwerker_
Lieferfahrzeuge_schwer_node.html
Förderberechtigte:
Betriebe, deren Firmensitz in einer der aktuell 65 Städte, die 2017 im Jahresmittel die Grenzwerte (40 µg/m³) für Stickstoffdioxid überschritten haben, liegt, bzw. Betriebe, die in einem der angrenzenden Landkreise ansässig sind, können die Förderung in Anspruch nehmen. Ebenfalls förderberechtigt sind Unternehmen mit einem Auftragsvolumen von mehr als 25 Prozent in einer von Grenzwertüberschreitung betroffenen Stadt. (Die Städte sind im Anhang der Förderrichtlinien aufgelistet.)
Förderquote:
Die Förderquote ist abhängig von der Unternehmensgröße und beträgt höchstens 60 Prozent der Umrüstungskosten für kleine (40 Prozent für große und 50 Prozent für mittlere) Unternehmen. Für leichte Nutzfahrzeuge (2,8 - 3,5 t) sind dabei maximal Zuschüsse von höchstens 3.800 Euro pro Fahrzeug bis zum 1.Mai 2019 und höchstens 3.000 Euro pro Fahrzeug bis zum 1. Juni 2019 möglich. Die maximale Fördersumme für die Umrüstung schwerer Nutzfahrzeuge wird auf 5.000 Euro pro Fahrzeug bis zum 1. Mai und 4.000 Euro pro Fahrzeug bis 1. Juni beschränkt.
Ihr Ansprechpartner

Dr. Carsten Benke
Wirtschafts- und Umweltpolitik
Tel.: 030 20619-264
Fax: 030 2061959-264
dr.benke(at)zdh.de