Zentralverband des
Deutschen Handwerks

Grundsteuer

Die Grundsteuer, geregelt im Grundsteuergesetz (GrStG), wird auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung erhoben. Das standorttreue Handwerk ist mit seinen Produktionsstätten auf eine bürokratiearme Umsetzung angewiesen.
Neubau von Einfamilienhäuser

Sie fließt den Gemeinden zu und zählt mit einem jährlichen Aufkommen von rund 15 Mrd. Euro zu den zentralen kommunalen Finanzierungsquellen. Über die kommunal festgelegten Hebesätze wirkt sie zugleich auf Standort- und Betriebskosten von Unternehmen.

Unterschieden wird zwischen der Grundsteuer A (agrarisch – für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft), der Grundsteuer B (baulich – für bebaubare und bebaute Grundstücke). Seit 2025 besteht für Kommunen ergänzend die Option, eine Grundsteuer C für baureife, aber unbebaute Grundstücke zu erheben. Sie soll Spekulationen entgegenwirken und Anreize zur Bebauung setzen.

Mit der Grundsteuerreform aus dem Jahr 2019 wurde die Besteuerung des Grundbesitzes grundlegend neu geordnet. Die neuen Bewertungsregeln gelten seit dem 1. Januar 2025. Hintergrund war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 u.a.), in dem die bisherigen Einheitswerte wegen ihrer starken Veralterung für verfassungswidrig erklärt wurden.

Erhebung der Grundsteuer

Die Erhebung erfolgt weiterhin in einem dreistufigen Verfahren:

Im ersten Schritt setzt das Finanzamt den Grundsteuerwert fest. Dieser ersetzt die bisherigen Einheitswerte. Grundlage im sogenannten Bundesmodell ist das Bewertungsgesetz, das unter anderem Lage, Grundstücks- und Gebäudeflächen, Nutzung sowie Bodenrichtwerte berücksichtigt. Neun der 16 Bundesländer wenden dieses Bundesmodell an. Das Saarland und Sachsen orientieren sich daran, haben aber abweichende Steuermesszahlen eingeführt. Fünf Länder (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen) nutzen eigene landesgesetzliche Bewertungsmodelle, die meist vereinfachte Flächen- oder Bodenwertansätze verwenden.

Im zweiten Schritt wird der ermittelte Wert mit der jeweils gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Dadurch ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. 

Im dritten Schritt wenden die Gemeinden auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrags ihren kommunal festgesetzten Hebesatz an und bestimmen damit die tatsächliche Höhe der Grundsteuer.

 

Mehr zum Thema

Schlagworte