Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Faire Ausgestaltung der Lebensmittelkette (UTP)

Die Lebensmittelkette leidet nach Ansicht des Lebensmittelhandwerks unter einem verschobenen Machtgefüge, das auch durch mehrfache regulatorische Ansätze nicht korrigiert werden konnte.

    Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften zur Information der Verbraucher über Lebensmittel

    Blick von oben auf eine Fleischertheke: Eine Kundin wird von einem Fleischer bei der Auswahl beraten.

    Am 2. Juni 2021 wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes verabschiedet, mit dem die europäische Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (sog. UTP-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt wurde. Ziel war es, unfaire Praktiken zwischen Käufern und Lieferanten in der Lebensmittelkette zu Lasten kleinerer Unternehmen einzudämmen.

    In der nationalen Umsetzung der UTP-Richtlinie wurden die von der EU eingeräumten Spielräume, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, seitens des deutschen Gesetzgebers jedoch nicht genutzt. Bei der im Jahr 2023 anstehenden Evaluation muss hier dringend nachgebessert werden. Es gilt, weitere Handelspraktiken zu verbieten:

    Beispiel Getränkehandel

    Das Verlangen des Käufers nach Zahlungen oder Preisnachlässen vom Lieferanten für die Listung und Vermarktung von Produkten ist verboten; es sei denn, es gibt eine klare Vereinbarung zwischen Lieferanten und Käufern. Bereits im zurückliegenden Gesetzgebungsverfahren hatten wir darauf hingewiesen, dass diese Regelung praktisch ins Leere läuft.

    In den aktuell laufenden Jahresgesprächen der Privatbrauer, die ihre Produkte über den Getränkehandel verkaufen, zeigt sich, dass der Handel die nachweislich gestiegenen Herstellungskosten und die damit zusammenhängenden berechtigten Preiserhöhungen der Hersteller nicht akzeptiert und mit Auslistung droht, falls die vom Handel geforderten Konditionen vom Hersteller nicht erfüllt werden.

    Beispiel Vorkassenzone in Supermärkten

    Handwerksbäcker, die Filialen im Vorkassenbereich des Lebensmitteleinzelhandels oder in einem Einkaufszentrum betreiben, werden zum Teil vertraglich gezwungen, bis Ladenschluss ihre Brotregale gefüllt zu halten. Das ist sowohl betriebswirtschaftlich abzulehnen, aber auch vor dem Hintergrund des BMEL-Ansatzes bzgl. der Reduktion vermeidbarer Lebensmittelabfälle.

    Zum Download

    • Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Lebensmittelhandwerk zum Richtlinienentwurf über unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette
      12. April 2018

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