Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Rundfunkbeitrag für Handwerksbetriebe

Handwerksunternehmen unterliegen für jede Betriebsstätte unabhängig vom Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten der Rundfunkbeitragspflicht. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten und der betrieblichen Kraftfahrzeuge.
  • Rundfunkbeitrag und Handwerk ab 2013

Das neue Rundfunkbeitragssystem ist zum 1.1.2013 in Kraft getreten.

Ein (voller) Rundfunkbeitrag beträgt zurzeit (Stand Anfang 2021) 17,98 Euro pro Monat.

Seit 2013 wird im Privatbereich ein Pauschalbetrag ("Rundfunkbeitrag") erhoben, den jeder Privathaushalt zu entrichten hat, unabhängig vom Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten. 

Die Pflicht der Unternehmen zur Entrichtung des neuen „Rundfunkbeitrages“ knüpft  grundsätzlich an der Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte an und besteht ebenfalls unabhängig vom Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten.

Außerdem unterliegen die betrieblichen Kraftfahrzeuge der Beitragspflicht, unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgerätes. Pro Betriebsstätte ist ein Fahrzeug beitragsfrei, für alle weiteren Fahrzeuge ist ein Drittelbeitrag zu entrichten. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind nicht beitragspflichtig. In den Meldebögen sind nur beitragspflichtige Fahrzeuge einzutragen. Das eine beitragsfreie Fahrzeug pro Betriebsstätte ist von der Gesamtzahl schon abzuziehen. (Besondere Regelungen für die Fahrzeuge in Betrieben des KFZ-Handwerks sind zu beachten.)

Beitragspflichtig ist jede (räumlich getrennte) Betriebsstätte eines Unternehmens separat entsprechend der Anzahl der dort eingesetzten Beschäftigten. Die Fahrzeuge eines Unternehmens können einzelnen Betriebsstätten frei zugeordnet werden. Baustellen, temporäre Marktstände und zeitweilige Servicepunkte, Lagerplätze ohne festen Arbeitsplatz und Büroräume innerhalb von Privatwohnungen gelten nicht als beitragspflichtige Betriebsstätten.

Kleinbetriebe bis acht Beschäftigte (pro Betriebsstätte ohne den Inhaber) müssen einen Drittelbeitrag entrichten; Betriebsstätten bis 19 Beschäftigte einen vollen Beitrag und Betriebsstätten mit 20 und mehr Beschäftigten zwei Beiträge (weitere sieben Staffelstufen für größere Betriebsstätten folgen). Auch Einrichtungen der Handwerksorganisationen werden in gleicher Weise wie gewerbliche Betriebsstätten beitragspflichtig. Alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gehen "pro Kopf" in die Beitragsermittlung ein (auch sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte). Betriebsinhaber, Auszubildende und "Minijobber" gehen nicht in die Ermittlung der Beschäftigtenzahl ein. Zeitarbeiter werden beim entleihenden Unternehmen erfasst.

Zitat Staatsvertrag: 

"Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte

  1.    mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags, 
  2.    mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag, 
  3.    mit 20 bis 49 Beschäftigten zwei Rundfunkbeiträge, 
  4.    mit 50 bis 249 Beschäftigten fünf Rundfunkbeiträge, 
  5.    mit 250 bis 499 Beschäftigten zehn Rundfunkbeiträge, 
  6.    mit 500 bis 999 Beschäftigten 20 Rundfunkbeiträge, 
  7.    mit 1.000 bis 4.999 Beschäftigten 40 Rundfunkbeiträge, 
  8.    mit 5.000 bis 9.999 Beschäftigten 80 Rundfunkbeiträge, 
  9.    mit 10.000 bis 19.999 Beschäftigten 120 Rundfunkbeiträge, 
  10.  mit 20.000 oder mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge.“

 

  • Wegfall des Beitrags für die berufliche Nutzung in einer privaten Wohnung (Arbeitszimmer).
  • Für alle nichtprivaten Kfz ist ein ermäßigter Beitrag in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten. (Ein KFZ pro Betriebsstätte ist freigestellt)
  • jedes Hotel- und Gästezimmer und jede Ferienwohnung zur entgeldlichen Beherbung Dritter ab der zweiten Raumeinheit (Drittelbeitrag)
  • Betriebe, in denen typischerweise Geräte Dritten zur Nutzung überlassen werden (z.B. Hotels), unterliegen einer zusätzlichen Beitragspflicht in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrages pro Zimmer.
  • Weiterhin beitragspflichtig bleibt die öffentliche Hand."

Soweit noch Unklarheiten bestehen, sollten Betriebe die Hinweise des ZDH und ihrer jeweiligen Handwerksorganisationen vor Ort beachten, bzw. die Informationsangebote des "Beitragsservices" nutzen.

Zur Definition von Betriebsstätten, Fahrzeugen und Beschäftigten siehe: www.rundfunkbeitrag.de.Handwerksunternehmen tragen entscheidend zur Aktivierung lokaler und regionaler Potenziale, zur Umsetzung von Innovationen und zur Wertschöpfung an ihren Standorten bei. Sie bilden damit einen wesentlichen und unverzichtbaren Stabilitätsanker vor Ort und sichern die Zukunftsfähigkeit ihrer Regionen.

Als Familienunternehmen sind sie häufig seit Generationen in ihren Regionen verwurzelt und innerhalb der örtlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturen intensiv vernetzt und bilden die Basis für viele zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen. Das Handwerk ist dadurch aber in besonderer Weise auf funktionsfähige regionale Umfelder angewiesen.

Neben einem mittelstandsgerechten ordnungspolitischen Rahmen setzt dies eine nachhaltige Regionalpolitik voraus, die zur langfristigen Sicherung der wirtschaftlichen Standortbedingungen, zur Schaffung von leistungsfähigen Infrastrukturen und zur Gewährleistung attraktiver Lebensbedingungen vor Ort beiträgt.