Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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28.11.2023

Zahlungen für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz

Das Finanzgericht Köln hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20. April 2023 (1 K 1234/22) entschieden, dass Zahlungen des Arbeitnehmers für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz den geldwerten Vorteil für die Dienstwagennutzung mindern.

Das Finanzgericht Köln hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20. April 2023 (1 K 1234/22) entschieden, Zahlungen des Arbeitnehmers für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz den geldwerten Vorteil für die Dienstwagennutzung mindern.

Im zugrundeliegenden Fall ermöglichte es die Klägerin ihren Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 EUR anzumieten, die auch von Beschäftigten angemietet werden konnten, denen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung standen. Da die Möglichkeit zur Privatnutzung eines Firmenwagens als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer zu versteuern ist, berechnete die Klägerin den Vorteil unter Anwendung der sog. 1 %-Regelung und zog dabei die von den Beschäftigten an sie gezahlte Stellplatzmiete ab.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der 1 %-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürften. Die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Die Anmietung eines Stellplatzes an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten - anders als die Anmietung eines Stellplatzes am Wohnort - nicht erforderlich für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten. Das Finanzamt versteuerte die gekürzten Beträge bei der Klägerin nach.

Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Köln nun statt. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es hinsichtlich der Miete für den Stellplatz bereits an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Zudem mindere die Stellplatzmiete auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils tritt nach den Ausführungen des Gerichts unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet wird oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich ist.

Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 7/23 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

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