Anforderungen Leistungsbeschreibung „handelsübliche Bezeichnung"
Das BMF hat im Nachgang zum BFH-Urteil vom 10. Juli 2019 (Az. XI R 28/18) in einem Schreiben vom 1. Dezember 2021 zur Anforderung „handelsübliche Bezeichnung“ nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Stellung genommen. Die Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 AO) beinhaltet u.a. die Aufzeichnung des Inhaltes des Geschäftes. Der Kassenbeleg muss infolgedessen gem. § 6 KassenSichV Angaben zur Art der gelieferten Gegenstände bzw. Art der sonstigen Leistung enthalten. Die Finanzverwaltung fordert grundsätzlich eine Aufzeichnung auf Artikelebene (AEAO zu § 146 Rz. 2.1.3), um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Orientierung bieten die Anforderungen an die „handelsübliche Bezeichnung“, welche maßgeblich für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ist (§ 15 UStG).