Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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11.04.2024

Erstattung der Stromsteuer für produzierendes Gewerbe

Das beschlossene Haushaltsfinanzierungsgesetz beinhaltet unter anderem die Senkung der Stromsteuer für Unternehmen, die als "Unternehmen des produzierenden Gewerbes und des verarbeitenden Gewerbes" (UdPG) gelten.
Stromzähler

Inhalt:
Voraussetzungen
Antragstellung

Das beschlossene Haushaltsfinanzierungsgesetz beinhaltet unter anderem die Senkung der Stromsteuer für Unternehmen, die als "Unternehmen des produzierenden Gewerbes und des verarbeitenden Gewerbes" (UdPG) gelten, auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,50 Euro/MWh. Die Umsetzung dieser Steuerbegünstigung erfolgt nicht durch eine direkte Senkung des Stromsteuersatzes, sondern durch eine Erhöhung des Entlastungsbetrags gemäß § 9b StromStG für die Jahre 2024 und 2025. Dieser Betrag steigt von 0,513 ct/kWh (§ 9b Abs. 2 StromStG) auf 2,00 ct/kWh (§ 9b Abs. 2a StromStG). Der zu berücksichtigende Sockelbetrag, der sich auf die Höhe der gewährten Entlastung auswirkt, beträgt wie bisher 250 Euro. Dies entspricht nunmehr einem Stromverbrauch von 12.500 kWh und ist eine deutliche Senkung im Vergleich zu dem bisherigen Verbrauchsgrenzwert in Höhe von 48.700 kWh. Durch die Erhöhung des Entlastungsbetrages werden vermehrt Betriebe des Produzierenden Gewerbes die Steuerentlastung beantragen können.

Voraussetzungen

1. Der Antragsteller muss ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sein. Dazu zählen Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2003 unterfallen (§ 2 Nr. 3 StromStG). Die Klassifikation der Wirtschaftszweige wird durch das Statistische Bundesamt (DESTATIS) veröffentlicht und steht auf der Internetseite zum kostenlosen Download bereit.

  • Wie erfolgt die konkrete Zuordnung zu den Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige?

    Maßgebliche Vorschrift für die Zuordnung eines Betriebes zu einem Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige ist § 15 der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV). Hiernach sind grundsätzlich die Abgrenzungsmerkmale maßgebend, die in der Klassifikation der Wirtschaftszweige und in deren Vorbemerkungen genannt sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 StromStV). Basis ist die wirtschaftliche Tätigkeit des Betriebes im maßgebenden Zeitraum (§ 15 Abs. 2 StromStV). Werden mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeführt, die nur teilweise zu den begünstigten Abschnitten zuzuordnen sind, ist der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermitteln (§ 15 Abs. 4 Satz 1 StromStG). § 15 Abs. 4 StromStV sieht hierfür vier verschiedene Ermittlungsmethoden (Bruttowertschöpfung, Wertschöpfung, Beschäftigtenzahl oder steuerbarer Umsatz) vor. Ausreichend ist, wenn ein relativer Schwerpunkt in begünstigten Tätigkeiten liegt, ein absoluter Schwerpunkt ist nicht erforderlich.

    Nach BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil v. 19.10.2006 - III R 28/04) ist entscheidend, welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt werden und nicht die Festlegungen in Gesellschaftsverträgen oder Eintragungen im Handelsregister oder der Handwerksrolle. Dies gilt insbesondere für Mischbetriebe, bei denen der Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit maßgeblich ist. Der Schwerpunkt wird primär durch den Wertschöpfungsanteil jeder einzelnen Tätigkeit bestimmt.

    Für die Bestimmung der Wertschöpfungsanteile bei Mischbetrieben hat die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen zugelassen, den steuerbaren Umsatz der verschiedenen Tätigkeiten zugrunde zu legen oder sie konkret zu berechnen.

2. Eine Steuerentlastung kann nur für nachweislich versteuerte Strommengen erfolgen, die eigenbetrieblich verwendetet wurden. Zu beachten ist, dass keine Steuerentlastung erfolgt für Strom, der für Elektromobilität verwendet wird (§ 9b Abs. 1 Satz 4 StromStG), Stromabgabe an Dritte sowie grundsätzlich für die Abgabe von Nutzenergie an Dritte.

  • Was fällt unter die nicht begünstigte Stromverwendung für Elektromobilität und wie werden die betreffenden Strommengen ermittelt?

    Elektromobilität umfasst das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen- oder leitungsgebundener Fahrzeuge (§ 2 Nr. 8 StromStG). Hierzu zählen nach § 1c Abs. 1 StromStV Batterieelektrofahrzeuge und von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybride). Keine Elektromobilität ist die Nutzung elektrisch betriebener Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind und die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden (§ 1c Abs. 2 Nr. 1 StromStV), sowie elektrisch betriebener Fahrräder, die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden (§ 1c Abs. 2 Nr. 1 StromStV). Soweit Strommengen, die für die Elektromobilität verwendet wurden, wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden können, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig (§ 17b Abs. 4a StromStG).

Weitere Bestimmungen zur Steuerentlastung nach § 9b StromStG finden sich in § 17b StromStV.

Antragstellung

Begünstigte Betriebe des Produzierenden Gewerbes erhalten die Stromsteuerermäßigung ausschließlich auf Antrag, der beim jeweils zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dieser ist bis spätestens zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, einzureichen. Unterjährige Anträge sind nunmehr nur dann zulässig, wenn der Entlastungsbetrag im ersten Entlastungsabschnitt 1.000 Euro übersteigt (§ 17b Abs. 2 StromStV).

Für die Antragstellung ist das Formular 1453 maßgebend, das von der Website des Zolls heruntergeladen und ausgefüllt werden kann. Zusätzlich müssen in jedem Fall die Formulare 1139 (Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen) sowie 1402 (Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten) mit dem Antrag eingereicht werden.

Leitlinien zum Meistern der Energiewende

Für wettbewerbsfähige Energiekosten sorgen

Damit die Betriebe wettbewerbsfähig bleiben, sind sie auf dauerhaft bezahlbare Energiepreise angewiesen. Einseitige Privilegierungen bei den Energiekosten verbieten sich, sie sind kontraproduktiv und wettbewerbsverzerrend. Vielmehr braucht es ein Strommarktdesign aus einem Guss.

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