Spitzenausgleich - Steuerentlastung für Produzierendes Gewerbe

Bei der Inanspruchnahme des sog. Spitzenausgleichs (§ 55 EnergieStG, § 10 StromStG) gilt es einiges zu beachten. Aus beihilferechtlichen Gründen ist seit dem 1. Januar 2013 als zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Spitzenausgleichs die Erbringung einer "Gegenleistung" erforderlich. Seit 2015 setzt dies für Nicht-KMU ein komplett funktionierendes Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem nach EMAS bzw. für KMU ein sog. alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie die Erreichung der festgelegten Energieintensitätsreduktionen voraus. Sowohl die Ermittlung als auch die Dokumentation der entlastungsfähigen Mengen stellt die Unternehmen vor große Herausforderungen, welche insbesondere auch aufgrund von beihilferechtlichen Vorgaben zunehmen.
Informationsschrift
Der ZDH hat für Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes eine Informationsschrift über die Regelungen zum Spitzenausgleich erstellt, die laufend aktualisiert wird und nachfolgend zum Download bereitsteht. Die Handreichung enthält u. a. auch Hinweise zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Inanspruchnahme des Spitzenausgleichs durch die Betriebe. Weitere Einzelheiten entnehmen sie bitte der Informationsschrift.