Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Die Handwerksordnung

Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks vom 17. September 1953 - überarbeitete und ergänzte Auflage - Stand Februar 2020

Die Handwerksordnung und der sie tragende Befähigungsgrundsatz ist das Grundgesetz für das deutsche Handwerk und die handwerkliche Selbstverwaltung. Sie bildet ein solides Fundament, auf dem sich die handwerkliche Leistungsfähigkeit und die Leistungskraft der Betriebe im Wettbewerb unter Gleichen beweisen kann.

Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) wurde am 26. März 1953 im Bundestag in zweiter und dritter Lesung von den Abgeordneten aller demokratischen Parteien angenommen und im Bundesgesetzblatt 1953, Teil I, Seite 1411 ff. veröffentlicht. Es trat am 24. September 1953 in Kraft.

Mit der Handwerksordnung wurde eine einheitliche gesetzliche Grundlage für das Handwerk geschaffen. Der große Befähigungsnachweis (die Meisterprüfung) wurde als Regelzugang zur Ausübung eines Handwerks als stehendes Gewerbe in der Handwerksordnung verankert. In einem Gewerbeverzeichnis in Form der Anlage A zur Handwerksordnung wurden seinerzeit 125 Berufe (heute 53 zulassungspflichtige Handwerke, die in der Anlage A aufgelistet sind, und 42 zulassungsfreie Handwerke, Anlage B1) aufgezählt, die handwerklich betrieben werden können. Mit der HwO-Novelle 1965 wurden die sog. handwerksähnlichen Gewerbe eingeführt (heute Anlage B2 zur HwO). Sie können ohne Meisterprüfung ausgeübt werden. Ihre wirtschaftliche Bedeutung ist ständig gestiegen. Heute gibt es 52 Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können.

Die handwerkliche Berufsausbildung und -fortbildung wurde als geschlossenes System eingeführt und anerkannt. Gleichzeitig wurde die Organisation des Handwerks neugestaltet. Den Innungen, Kreishandwerkerschaften und Handwerkskammern wurde der Status der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zuerkannt. Die Innungen sind dabei fachliche Zusammenschlüsse ohne die Kammern die fachübergreifenden Zusammenschlüsse mit einer gesetzlichen Mitgliedschaft.

Die gewählten Mitglieder der Vollversammlung und Vorstände der Handwerkskammern setzen sich zu einem Drittel aus Handwerksgesellen und anderen Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung der kammerzugehörigen Betriebe zusammen. Damit wurde die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der handwerklichen Organisation - anders als bei anderen Wirtschaftsorganisationen - schon früh verwirklicht.

Die Handwerksordnung ist kein statisches Gebilde. Seit ihrem Inkrafttreten ist sie in mehreren Gesetzen und Verordnungen in einzelnen Bestimmungen geändert und ergänzt worden. Die letzte große Änderung der Handwerksordnung ist am 7. Februar 2020 in Kraft getreten. Sie stand unter dem Leitgedanken "mehr Qualifikation und Qualität". Im Zuge dessen wurde für 12 Handwerke der Anlage B1 wieder die Meisterpflicht eingeführt.

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