Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Produkthaftung: Begrenzter Einfluss der Handwerksbetriebe

Ende April veröffentlichen die federführenden Ausschüsse im Europaparlament ihren gemeinsamen Bericht zum Vorschlag der EU-Kommission zur Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie. Wir informieren darüber, wie das Handwerk davon betroffen ist.

Rolle der Handwerksbetriebe

Im September 2022 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der verschuldensunabhängigen Haftung der Hersteller für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsrichtlinie) vorgelegt. Die aktuell geltende Produkthaftungsrichtlinie von 1985 wird überarbeitet, um sie an neue digitale Technologien und neue Geschäftsmodelle im Rahmen der Kreislaufwirtschaft anzupassen. Der Vorschlag sieht vor, dass Verbraucher Ersatz für Personen- und Sachschäden sowie zukünftig auch für Schäden durch Datenverlust verlangen können, die durch die Benutzung eines fehlerhaften Produkts entstehen.

Handwerksbetriebe bauen zunehmend Produkte mit integrierter Software ein und warten bzw. reparieren diese Produkte. Die Rolle der Handwerksbetriebe besteht in der Regel darin, das Produkt in Betrieb zu nehmen und an die Kundenwünsche anzupassen. Dazu spielen Handwerkerinnen und Handwerker beispielsweise Software eines Drittherstellers auf ein Gerät auf, ohne dass die Software an sich verändert wird.

Handwerksbetriebe haben in der Regel keinen Einfluss auf die Software selbst, inklusive eventueller Softwareupdates, und können daher die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Produkts – wenn überhaupt – nur sehr bedingt beeinflussen. Entstehen in diesen Fällen Sicherheitslücken, sollten entsprechend der Verantwortungsbereiche ausschließlich die Hersteller des Produkts bzw. der Software nach den Produkthaftungsvorschriften haften.

Hersteller- und Produktbegriff konkretisieren

Setzt ein Handwerksbetrieb Einzelteile neu zusammen, kann er unter bestimmten Umständen als Hersteller des neuen Gesamtprodukts unter die Produkthaftungsvorschriften fallen. Dies ist nicht sachgerecht. Es sind daher dringend Klarstellungen erforderlich:

  • Für die Herstellereigenschaft im Sinne der Produkthaftung muss entscheidend sein, wer Software und Updates zur Verfügung stellt und daher als Hersteller für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Produkts verantwortlich ist (Artikel 4 Abs. 11 des Vorschlags, zusätzlich zu Erwägungsgründen 15 und 37). Haftungsrisiken für verarbeitende Betriebe müssen dagegen vermieden werden.
  • Außerdem ist klarzustellen, dass eine einfache Programmierung mittels Software beim Einbau, z.B. um das Produkt auf die individuellen Kundenwünsche anzupassen, nicht ausreicht, um eine Haftung auszulösen (Artikel 4 Abs. 11 oder Artikel 11).

Davon abgesehen sollten sich die für die Kreislaufwirtschaft relevanten Erläuterungen in Erwägungsgrund 29 auch in den entsprechenden Artikeln wiederfinden:

  • Ein „neues Produkt“ sollte eine wesentliche Veränderung voraussetzen (Artikel 4).
  • Die Haftung darf nur bei wesentlichen Änderungen greifen (d.h. keine einfache Reparatur) und auch nicht dann, wenn sich der Schaden auf einen Teil des Produkts bezieht, der von der Änderung nicht betroffen war (Artikel 7).

Anspruchsberechtigung und Beweislast

Auch Handwerksbetrieben können Sachschäden oder Schäden durch Datenverlust durch fehlerhafte KI-Produkte entstehen. Anspruchsberechtigt auf Schadensersatz sind aber lediglich natürliche Personen. Für Sachschäden besteht ein Anspruch außerdem nur an Gütern, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden, nicht aber an rein beruflich genutzten Gütern. Dies ist nicht sachgerecht, da das Rechtsschutzinteresse von Handwerksbetrieben gleichgelagert ist mit dem natürlicher Personen. Die Ansprüche sollten deshalb auch im B2B-Bereich gelten.

Darüber hinaus  ist sicherzustellen, dass der Hersteller des KI-Produkts bzw. der Software beweisen muss, dass kein Fehler vorliegt.

Zum Herunterladen

  • Produkthaftungsrichtlinie
    ZDH-Kompakt, März 2023

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