Zentralverband des
Deutschen Handwerks

Verpackungsrecht

Im Jahr 2026 treten wesentliche Änderungen im Verpackungsrecht in Kraft. Ab dem 12. August 2026 gilt in Deutschland die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR; darauf basierend wird auch das nationale Verpackungsgesetz novelliert.
Eine Frau verklebt ein Paket in einem Warenlager.

Die EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle wurde 1994 von EU-Parlament und Rat verabschiedet. Ziel war die Harmonisierung der nationalen Regelungen im Bereich Verpackungen und Verpackungsabfälle sowie die Sicherung eines hohen Umweltschutzniveaus. Seitdem wurde die Richtlinie mehrfach aktualisiert, unter anderem zur Erhöhung der Verwertungsquoten und zur Reduzierung des Verbrauchs leichter Kunststofftragetaschen. Basierend auf diesen Änderungen verbietet Deutschland das Inverkehrbringen bestimmter Kunststofftragetaschen.

Die EU-Richtlinie wird durch die Verordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle –  EU-Verpackungsverordnung (PPWR)  – abgelöst. Ab dem 12. August 2026 gelten EU-weit die Vorgaben der PPWR.

Um das reibungslose Zusammenspiel von PPWR und deutschem Recht sicherzustellen, ersetzt das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG). Die etablierten Strukturen (duale Systeme, ZSVR, Systembeteiligungspflicht und Pfandsystem) bleiben bestehen und werden verbessert. 

Zentrale Neuerungen des VerpackDG: Ausweitung der Zulassungspflichten und Anhebung von für die Systeme geltenden Recyclingquoten.

Nachdem die Bundesregierung am 11. Februar 2026 den Regierungsentwurf zum VerpackDG beschlossen hat, beginnt das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat. Das Inkrafttreten des VerpackDG ist für den 12. August 2026 vorgesehen, zeitgleich mit dem Wirksamwerden der zentralen PPWR-Vorgaben. Da das Parlamentsverfahren noch aussteht, bleiben Änderungen am Regierungsentwurf möglich. Für Unternehmen gilt ab dem 12. August 2026 die PPWR unmittelbar.

Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

Ziele des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG):

Verschärfung von Nachhaltigkeitsanforderungen
Förderung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen
Erhöhung von Recyclingquoten zur Abfallvermeidung

 

Der Gesetzentwurf konzentriert sich auf die folgenden zentralen Punkte:

Ausweitung der Zulassungspflicht für alle Hersteller und Organisationen (§ 19 VerpackDG)

Die wichtigste Neuerung des VerpackDG ist die Einführung umfangreicher Zulassungspflichten. Bisher war nur die formale Zulassung von Systemen zur Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen (§ 18 VerpackG) erforderlich; künftig gilt eine deutlich breitere Zulassungspflicht für verschiedene Akteure, insbesondere für:

  • Hersteller nicht systembeteiligter Verpackungen, die Verpackungen erstmals im Bundesgebiet in Verkehr bringen (§ 19 VerpackDG)
  • Hersteller, welche die Rücknahme/Verwertung von Verpackungen selbst organisieren (Zulassungspflicht besteht nur, solange diese Aufgaben nicht an eine zugelassene Organisation übertragen werden) (§ 19 Abs. 1 Satz 3 VerpackDG).
  • Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung, die die Erweiterte Herstellerverantwortung kollektiv wahrnehmen (z.B. gewerbliche Rücknahmesysteme (§ 22 VerpackDG).

 

Übergangsfristen für die Zulassung (§ 68 VerpackDG)

  • Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung (B2B-Bereich): Nachweis der Zulassung bis zum 1. November 2027,
  • Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen: Nachweis der Zulassung für die Eigenrücknahmelösung erst ab dem 1. Januar 2028,
  • Bestehende und bereits genehmigte Systeme (§ 18 VerpackG): Nachweis der zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen aus § 20 VerpackDG bis zum 1. Januar 2027 (§ 68 Abs. 9 VerpackDG).

 

Finanzierung und Umlagen (§ 51 VerpackDG)

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) wird weiterhin durch Umlagen der regulierten Akteure finanziert. Neu ist, dass künftig auch Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung zur Finanzierung herangezogen werden. Die Umlagen sollen so bemessen sein, dass sie die voraussichtlichen Kosten der ZSVR nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen decken.

 

Hersteller müssen Maßnahmen zur Abfallvermeidung durchführen (§ 59 VerpackDG)

Die PPWR verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass bestimmte Akteure – darunter duale Systeme, Branchenlösungen und sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung sowie die Hersteller, die von diesen Organisationen nicht vertreten werden – einen Mindestanteil ihres Budgets in Maßnahmen zur Vermeidung von Verpackungsabfällen investieren. Laut VerpackDG sind diese Akteure verpflichtet, Maßnahmen zur Stärkung von Mehrwegverpackungen und Wiederbefüllung durchzuführen, um so wirksam zur Reduktion von Verpackungsabfällen beizutragen. Beispiele für solche Maßnahmen: Anschubfinanzierung für neue Mehrwegsysteme; Aufklärungsmaßnahmen zur Nutzung von Mehrwegverpackungen.

 

Stärkung von Recycling (§ 42 VerpackDG)

Mit dem VerpackDG steigen die Recyclingquoten für Kunststoff, Aluminium und Eisenmetalle, die von den dualen Systemen erfüllt werden müssen. Ab 2028 müssen mehr Verpackungsabfälle dieser Materialien recycelt werden, um die Ziele zu erreichen.

  • Aluminium: Verwertungsquote steigt auf 95% im Jahresmittel
  • Eisenmetalle: Verwertungsquote steigt auf 95% im Jahresmittel
  • Kunststoffabfälle: Ab 2028 gilt statt einer Verwertungsquote eine Recyclingquote von 75% im Jahresmittel; davon müssen mindestens 70% durch werkstoffliches Recycling erfolgen. Bisher galt für Kunststoffverpackungen, die auch die Müllverbrennung (energetische Verwertung) umfassten § 16 Abs. 2 Satz 2 VerpackG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 KrWG. Das VerpackDG stellt nun auf eine echte Recyclingquote um, bei der die Anrechnung der Müllverbrennung entfällt. Dadurch sinkt der Anteil des Kunststoffes, der in Müllverbrennungsanlagen energetisch verwertet wird.

 

Konformitätsbewertung und Marktüberwachung (§ 62 VerpackDG)

Die PPWR führt erstmals eine Pflicht für Erzeuger von Verpackungen ein, ein produktrechtliches Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Entspricht eine Verpackung den PPWR-Anforderungen, muss der Erzeuger eine Konformitätserklärung ausstellen. Zu den Anforderungen gehören unter anderem Beschränkungen bestimmter Stoffe, Vorgaben zu Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil, das Minimierungsgebot sowie Kennzeichnungsvorgaben. Verpackungen dürfen nur auf den Markt gebracht werden, wenn sie diese Anforderungen erfüllen; andernfalls sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen oder die Verpackungen müssen vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.

Das VerpackDG regelt dazu die folgenden Einzelheiten:

  • EU-Konformitätserklärung: Kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden; auf Verlangen der Behörde ist eine Übersetzung vorzulegen,
  • Bei Nichtkonformität: Unterrichtung der EU-Kommission und der übrigen EU-Mitgliedsstaaten erfolgt über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
  • Zuständige Marktüberwachungsbehörden: werden durch Landesrecht bestimmt.

 

 

Bußgeldvorschriften und Sanktionen (§ 66 VerpackDG)

Das VerpackDG enthält umfassende Bußgeldvorschriften. Verstöße gegen die beschriebenen Pflichten können mit Geldbußen von bis zu 200.000 EUR geahndet werden. Relevante Verstöße sind unter anderem:

  • Bereitstellung von Verpackungen ohne vorherige Registrierung (Bußgeld bis zu 100.000 EUR),
  • Betreiben eines Systems oder einer Organisation ohne Zulassung (Bußgeld bis zu 200.000 EUR),
  • Verstöße gegen die Systembeteiligungspflicht (Bußgeld bis zu 200.000 EUR),
  • unvollständige oder verspätete Datenmeldungen (Bußgeld bis zu 100.000 EUR).

 

Darüber hinaus droht eine Gewinnabschöpfung: Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil aus der Ordnungswidrigkeit grundsätzlich übersteigen.

 

Zusätzlich enthält das VerpackDG in §§ 66 Abs. 2 VerpackDG zahlreiche Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen unmittelbar geltende PPWR-Pflichten (z.B. Nachhaltigkeitsanforderungen und Kennzeichnungspflichten). Diese gelten gemäß einer Übergangsvorschrift erst ab dem 12. Februar 2027, um den betroffenen Akteuren eine Schonfrist von sechs Monaten zu gewähren (§ 68 Abs. 15 VerpackDG).

EU-Verpackungsverordnung: PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation)

Zweck und Kernidee: Die PPWR führt eine Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für Verpackungen ein. Da Verpackungen typischerweise nur kurze Nutzungsdauern haben, tragen die Hersteller die Verantwortung und Kosten für Sammlung, Entsorgung und die damit verbundenen Maßnahmen.

Die PPWR gilt grundsätzlich für alle Verpackungen; nur wenige eng definierte Ausnahmen sind vorgesehen. 

Anforderungen an Verpackungen: Verpackungen müssen künftig recyclingfähig sein und Kunststoffverpackungen einen bestimmten Anteil an Rezyklaten enthalten. 

Mehrwegquoten: Die PPWR sieht verpflichtende Mehrwegquoten in verschiedenen Bereichen vor (z.B. Getränkeverpackungen).

Ziele der EU-Mitgliedstaaten: Bis 2030 soll das Pro-Kopf-Aufkommen von Verpackungsabfällen um 5% sinken, bis 2040 um 15% im Vergleich zu 2018.

 

Zeitplan und Umsetzung: Ab dem 12. August 2026 greifen die PPWR-Pflichten schrittweise. Ein Großteil der Regelungen wird ab 2030 verpflichtend sein. Zunächst gelten Informations- und Dokumentationsanforderungen in der Lieferkette; später kommen konkrete Nachhaltigkeitsanforderungen zum Tragen.

 

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Weiterführende Links

Es ist zu beachten, dass die Inhalte auf dieser Seite lediglich der Information dienen. Trotz sorgfältiger Recherche zum Zeitpunkt der Erstellung (Juni 2026) kann für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernommen werden. Aus diesem Grunde empfehlen wir, sich zu den aktuellen Entwicklungen (Rollen, Pflichten, Fristen) direkt auf den einschlägigen Webseiten von Bundesumweltministerium (BMUKN) und der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu informieren:

Zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

EU-Kommission: PPWR-Verordnung
Leitlinien zur PPWR (Englisch) 
BMUKN
ZSVR

 

Zum Verpackungsrechtdurchführungsgesetz (VerpackDG)

BMUKN
ZSVR (u.a. mit Checklisten zu Betroffenheit, verpackungsrechtlichen Pflichten)
Pflichten (Registrieren, beteiligen, melden)
FAQs
Verpackungsarten
Login LUCID

 

 

Hier können Verpackungen bei einem zugelassenen dualen System angemeldet werden

www.bellandvision.de 
www.eko-punkt.de 
www.verpackgo.de (= Der Grüne Punkt)
www.landbell.de
www.lizenzero.de
www.noventiz.de
www.prezero.de 
www.reclay-group.com 
www.recycling-dual.de 
www.zentek.de 

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