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Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz)
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. KassenG) wurden diverse Neuregelungen im Zusammenhang mit der Kassenführung eingeführt.:
- Gesetzliche Verankerung der Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 AO)
- Einführung einer unangekündigten Kassen-Nachschau zum 1. Januar 2018 (§ 146b AO)
- Implementierung eines Manipulationsschutz von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a AO i.V.m. § 1 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ab dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Registrierkassen die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 (sog. Kassenrichtlinie 2010) erfüllen, nach dem 25. November 2010 angeschafft wurden und bauartbedingt nicht mit einer entsprechenden zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufgerüstet werden können. In diesem Fall verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember 2022 (§ 30 Abs. 3 AEAO).
- Belegausgabepflicht ab dem 1. Januar 2020. Es besteht eine Ausnahmemöglichkeit, wenn Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft werden. Für eine Befreiung von der Belegausgabepflicht muss der Betriebsinhaber einen Antrag gem. § 148 AO bei seinem zuständigen Finanzamt stellen (§ 146a Abs. 2 AO).
- Mitteilungspflicht (§ 146a Abs. 4 AO), welche erst nach Einrichtung eines elektronischen Übermittlungsverfahrens durch die Finanzverwaltung verpflichtend vorgesehen ist
Weiterführende Informationen
Weitere Einzelheiten zu den gesetzlichen Neuregelungen können Sie dem Gesetzestext entnehmen.
Ihre Ansprechpartnerin

Daniela Jope
Referatsleiterin
Tel: +49 30 20619-294
Fax: +49 30 20619-59294
jope(at)zdh.de