Verlängerung von Überbrückungs- und Neustarthilfen

Foto: AdobeStock/Michail Petrov
Das neue Programm Überbrückungshilfe III Plus (ÜHIII Plus) ist inhaltlich weitestgehend deckungsgleich zum bisherigen Programm. Der nachzuweisende Corona-bedingte Umsatzrückgang in Höhe von 30 Prozent wird auch weiterhin Voraussetzung für eine Antragsberechtigung sein. Und wie gehabt erfolgt die Antragstellung mittels prüfender Dritter über das bekannte Corona-Portal des Bundes (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Die entsprechenden Vollzugshilfen, FAQ, etc. sollen noch im Juni 2021 veröffentlicht werden, um eine unmittelbare Antragsmöglichkeit ab Anfang Juli 2021 gewährleisten zu können. Auf Grund der vielfältigen technischen Umstellungsnotwendigkeiten werden Abschlagszahlungen für die bestehende ÜHIII mit Ablauf des Förderzeitraums (30.06.2021) eingestellt. Gleichwohl können Anträge für die bestehende ÜHIII noch über das Programmende hinaus bis zum 31. August 2021 gestellt werden; lediglich die Abschlagszahlungen entfallen. Für Anträge im Rahmen der neuen ÜHIII Plus wird es aber bei dem System der Abschlagszahlungen bleiben.
Neue Schadensausgleichsregelung
Ebenfalls ab Ende Juni / Anfang Juli 2021 soll es Antragsmöglichkeiten im Rahmen der neuen Schadensausgleichsregelung geben. Denn neben den bestehenden Beihilferegimen (Kleinbeihilfe, De-Minimis und Fixkostenhilfe) gibt es mit der Bundesregelung Schadensausgleich nunmehr ein viertes Beihilferegime, das sowohl auf die bestehende ÜHIII als auch auf die künftige ÜHIII Plus Anwendung finden kann. Die von der EU-Kommission genehmigte Bundesregelung Schadensausgleich (siehe Downloadbereich) kann allerdings nur für die Zeiträume zum Ansatz gebracht werden, in denen der Geschäftsbetrieb aufgrund staatlicher Schließungsanordnungen eingestellt war, und nur für Unternehmen, die direkt oder indirekt von Schließungsanordnungen betroffen waren.
Restart-Prämie
Neu in der ÜH III Plus ist die sogenannte Restart-Prämie. Hinter diesem Begriff verbirgt sich eine Personalkostenhilfe, die künftig wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale angesetzt werden kann. Im Gegensatz zur Personalkostenpauschale werden bei der Personalkostenhilfe die realen Personalkosten z.B. des Fördermonats Juli 2021 mit denen des Monats Mai 2021 abgeglichen und bei gestiegenen Personalkosten wird auf die Differenz ein Zuschuss von 60 Prozent gewährt. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent.
Neustarthilfe ausgebaut
Bekannt ist ferner, dass die Neustarthilfe nicht nur verlängert, sondern auch betragsmäßig ausgebaut wird. Für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 wurden 1.250 Euro / Monat gezahlt; für den Zeitraum von Juli bis September 2021 soll der Betrag nunmehr auf 1.500 Euro / Monat angehoben werden. Wobei diese Angabe nicht ganz korrekt ist, da die bisherige Neustarhilfe nur im Block abgerechnet wurde und eben nicht - wie vom Handwerk gefordert - monatlich. Endgültige Informationen stehen hier leider noch aus.