Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III wird für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 gewährt; die Antragsfristen für Erst- und Änderungsanträge wurden bis zum 31.10.2021 verlängert.
Handwerker hinter Fenster eines geschlossenen Ladens.

Antragsberechtigung:

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Ein darüberhinausgehender Nachweis entfällt. Zu den Antragsberechtigten Unternehmen zählen auch Bildungsstätten der Handwerksorganisation.

Leistungen, die im Rahmen der Überbrückungshilfe II für November und / oder Dezember 2020 beantragt / ausgezahlt wurden, werden angerechnet.

Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, sind für die Monate November / Dezember 2020 nicht antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe III kann in solchen Fällen nur dann beantragt werden, wenn die Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zuvor zurückgenommen wurden. An der genauen Ausgestaltung und der technischen Umsetzung wird gearbeitet.

Existenzgründer sind antragsberechtigt, sofern sie bis 31.10.2020 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben.

Zuschusshöhe:

Die Höhe der Zuschüsse bemisst sich jeweils an der Höhe des Umsatzausfalls in dem Monat, für den die Förderung beantragt wird im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Bei einem Umsatzausfall von weniger als 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Monat 2019 wird keine Förderung gezahlt.

Ansonsten gelten folgende Förderstufen:

  • Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent: 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten
  • Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent: 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten
  • Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent: Bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten. Aus Beihilfegründen ist dies jedoch nur für die Antragsteller möglich, die den auf 1,8 Millionen Euro erhöhten Rahmen der Kleinbeihilfenregelung sowie die De-minimis-Beihilfen noch nicht ausgeschöpft haben und in den jeweiligen Antragsmonaten einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % nachweisen.

Abschlagzahlungen:

Wichtig zu wissen ist, dass nur Neuanträge auf Überbrückungshilfe III, die bis 30. Juni 2021 eingehen, eine Abschlagszahlung erhalten können. Bei Erstantragstellung bis zum 30. Juni 2021 werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50 % der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 Euro für einen Monat (gilt jedoch nicht für Anträge, die auf der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 als Beihilferechtsgrundlage basieren). Für Anträge, die nach dem 30. Juni 2021 gestellt werden, kann keine Abschlagszahlung gewährt werden.

Änderungsanträge:

Seit dem 27. April 2021 und bis 31.10.2021 können zur Überbrückungshilfe III Änderungsanträge gestellt werden. Damit besteht vor allem auch die Möglichkeit, Leistungen zu beantragen, die zum Zeitpunkt eines Erstantrags noch nicht zur Verfügung standen. Dies gilt z.B. für den Eigenkapitalzuschuss. Denn Neuanträge auf Überbrückungshilfe III einschließlich des Eigenkapitalzuschusses können überhaupt erst seit dem 20. April 2021 gestellt werden.

Eigenkapitalzuschuss:

Die FAQs des Bundes geben erläuternde Hinweise zur Beantragung des Eigenkapitalzuschusses anhand von Beispielen. Grundsätzlich gilt: Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:

  • 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
  • 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
  • 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.

Die Monate, für die ein Eigenkapitalzuschuss beantragt wird, müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen.

Neue Bundesregelung Schadensausgleich:

Am 09.06.2021 wurde zudem eine weitere Neuerung veröffentlicht, die auch rückwirkend für die Überbrückungshilfe III greift. So wird neben den bestehenden Beihilferegimen (Kleinbeihilfe, De-Minimis und Fixkostenhilfe) ein weiteres Beihilferegime eingeführt: Die Bundesregelung Schadensausgleich. Diese kann allerdings nur für die Zeiträume zum Ansatz gebracht werden, in denen der Geschäftsbetrieb aufgrund staatlicher Schließungsanordnungen eingestellt war, und nur für Unternehmen, die direkt oder indirekt von Schließungsanordnungen betroffen waren. Die Beschlüsse sollen zeitnah in die FAQs zur Überbrückungshilfe III eingearbeitet und veröffentlicht werden. Das BMWi plant, in die avisierten FAQs auch Beispielrechnungen als Hilfestellung für eine mögliche Günstigerprüfung aufzunehmen.

Weitere Informationen:

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“.

Zusätzlich stellen wir Ihnen eine FAQ-Liste mit handwerksspezifischen Fragestellungen aus der Beratungspraxis zum Download bereit, die mit dem Bundeswirtschaftsministerium abgestimmt wurden.

FAQ-Liste zum Download

  • FAQ-Liste
    Stand: 24.06.2021

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